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Jeschurun · 1926-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1926) · p. Seite 408

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1926)
Date
1926-07-01
Page
Seite 408 (sequence 76)
Language
German
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408 Das TreDnungsprinzip usw. verbände sind also Korporationen des öffentlichen Eechts, oder wie Wolff es ausdrücken möchte, öffentlich-rechtlich gestaltete Korporationen. Den Unterschied zwischen juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Eechts, welch letzteren gewisse obrigkeitliche Befugnisse zugestanden sind, wollen wir an einem Beispiel erläutern. Eine juristische Person des privaten Eechts ist z. B. ein eingetragener Verein oder eine Aktiengesellschaft, der Korporationsrechte verliehen sind. Die Mitglieder oder Teilhaber sind die Inhaber des Vermögens, und dass ausser den einzelnen Mitgliedern auch ihrer Gesamtheit die Eechtsfähigkeit, also z. B. das Eecht Vermögen zu erwerben, zuerkannt ist. Das typische Beispiel für die juristische Person des öffentlichen Eechts ist der Staat. Und juristische Personen des öffentlichen Eechts sind diejenigen, ״denen vom Staate besondere Eechte und Pflichten eingeräumt sind und denen im öfientlichen Leben des Staates eine durch die steten Beziehungen zu staatlichen Organen und Funktionen bedeutsame Stellung zukommt44. Dort also, bei der privaten Korporation, sind die Mitglieder weiter שותפין. Auf die Korporation des öffentlichen Eechts ist dieser Begriff nicht anwendbar; denn hier sind die einzelnen Mitglieder keine Miteigentümer. Sie können z. B. beim Austritt keinerlei Vermögensansprüche an die Gemeinschaft stellen. Eine halachische Grundlage für diese Unterscheidung können wir in נדרים דף מ״ז ע״ב finden in der Gegenüberstellung von דברים של עולי בכל und דבר של אותו העיר. Es heisst dort in der Mischna: הריני עליך הרם המודד אסור הרי את עלי חרם הנודר אסיר הריני עליך ואת עלי שניהם אסורים ושניהם מותרין בדבר של עולי בבל ואבדרין בדבר של אותו העיר ואיזהו דבר של עולי בבל בגי! הר הבית והעזרות והבור שבאמצע הדרך ואיזהו דבר של אותו העיר כגון הרחבה והמרחץ וביהכ״נ והתיבה והספרים. :bemerkt der p מותרין בדבר של עולי בבל Zu den Worten ואסורין בדבר של Und zu den Worten .שהפקירום עולי בבל לכל ישראל אותו העיר: שהם דרים בה מפני שאין לאנשי עיר אהדת הלק בהן שהם יבולין למכרן לד טיבי העיר במעמד אנשי העיר והוו להו כשותפין שאוסרין זה על זה. Wir haben hier im Grunde den Unterschied zwischen Staats- und Privateigentum.

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