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Jeschurun · 1926-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1926) · p. Seite 407

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1926)
Date
1926-07-01
Page
Seite 407 (sequence 75)
Language
German
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Das Trennungsprinzip usw. 407 das Judenedikt von 1813. Soweit dieses Edikt sich auf Ein- Wanderung, Heimatrecht, Verehelichung usw. bezieht, ist es durch die bürgerliche Gleichstellung der Juden hinfällig geworden; dagegen sind die Bestimmungen über die Israeliten als Religionsgesellschaft noch heute in Kraft. Die israelitische Gemeinschaft ist danach eine Privatkirchengesellschaft, die aber trotzdem den Charakter einen juristischen Person des öffentlichen Rechts trägt, ln Preussen, wenigstens in den alten Provinzen hat das Judengesetz von 1847, soweit es sich auf die religiösen Angelegenheiten der Juden bezieht, heute noch Giltigkeit, in Baden, für welches wir eine besonders gründliche Abhandlung von Siegfrid Wolff besitzen, ist bereits im Jahre 1809 ein Edikt über die staatsbürgerlichen Verhältnisse der Juden ergangen, das in wichtigen Teilen heute noch die Grundlage für die rechtliehen Verhältnisse der israelitischen Religionsgemeinschaft bildet. Sie wurde darin als Landessynagoge im Verhältnis zura Staate den Landeskirchen gleichgestellt. Im allgemeinen ist die Neuordnung der Dinge in den übrigen deutschen Staaten ähnlich wie in den drei erwähnten vor sich gegangen. Der wesentliche Unterschied gegen die frühere Zeit besteht darin, dass die israelitische Religionsgemeinschaft in den einzelnen Ländern den Charakter einer juristischen Person des öffentliehen Rechts erhalten bat. ln Baden und in Württemberg, wo eine Gesamtorganisation der Juden besteht, ist es die Ge- Samtorganisation, die diesen Charakter trägt, in den übrigen Ländern sind es die einzelnen Gemeinden1). Die israelitische Religionsgemeinschaft ist also nicht mehr wie im Mittelalter eine freie private Vereinigung, die lediglich dem Staate solidarisch für die Neueren haftbar ist, ihre rechtliche Stellung gebt vielmehr aus der Souveränität des Staates hervor. Von ihm empfangt sie das Steuerrecht und das Recht der Selbstverwaltung, der Staat behält sich aber das Aufsichtsrecht und das Recht der Genehmigung für bestimmte Handlungen und Entschliessungen der Gemeinschaft vor. Die jüdischen Gemeinden oder Landes- J) Neuerdings sind auch in anderen Ländern durch freiwillige Zusammenfassung solche Gesamtorganisationen gebildet worden.

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