Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1926)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1926)
- Date
- 1926-07-01
- Page
- Seite 405 (sequence 73)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Trennungsprinzip usw. 405 geleitet, und hier treten dann die Bestimmungen in Kraft, wie sie Maimonides (פ׳ א מהלכות מלכים הלכה ד/ ה׳) gibt: אין מעמידץ מלך מקהל גרים אפילו אחר כמד, דורות עד שתהא אמו מישראל שנאמר לא תוכל לתת עליך איש נכרי וכד" ולא למלכות בלבד אלא לכל שררות שבישראל לא שר צבא ולא שר המשים או שר עשרה אפילו ממונה על אמת המים שמחלק ממנה לשדות ואין צ״ל דיין או נשיא שלא יהא אלא מישראל שנאמר מקרב אחיך תשים עליך מלך כל משימות שאתה משים לא יהו אלא מקרב אחיך. אין'מעמידין אשה במלכות שנאמר עליך מלך ולא מלכה וכן כל משימות שבישראל אין ממנים בהם אלא איש. Aber schon zur Zeit des zweiten Tempels bestand diese Unabhängigkeit nur während einer kurzen Periode. Aus dieser Zeit wissen wür schon mehr über die Existenz jüdischer Gemeinden Es ist selbstverständlich, dass hier die bürgerliche und die religiöse Gemeinde eins war. Die Stadtbewohner (בני העיר) sind eo ipso auch Mitglieder der Gemeinde, und unter den Dingen, die der Stadt gehören, werden ausser der Synagoge, der heiligen Lade und den ספרים auch die Strasse und die Badeanstalt erwähnt. In den Städten mit gemischter Bevölkerung ist allerdings wohl anzunehmen, dass sich die Juden zu religiösen Gemeinden zusammen taten. Ueber die Gemeindeverhältnisse in Babylonien geben die Bestimmungen des Talmud in vielen Punkten Aufschluss. Jedenfalls war auch hier in den Orten, wo die Juden die Mehrheit der Bevölkerung bildeten, die politische und die religiöse Gemeinde eins. Charakteristisch ist die Unterscheidung zwischen עיירות גדולות ,כפרים und כרכים. Der Besitz der Gemeinde ist Eigentum jedes einzelnen Bürgers, die ׳Gemeindemitglieder sind also Gesellschafter (שותפין). Die Be- Stimmungen des Talmud gelten zum grössten Teil auch im Mittelalter. Denn wenn auch die Juden hier überall in der Minderheit waren, so hatten sie doch in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten freie Hand und bildeten so gewissermassen einen Staat im Staate. In Spanien hatten sie zeitweilig sogar das Recht die Kriminalgerichtsbarkeit auszuüben. Auch unter der fränkischen und deutschen Herrschaft hatten die Juden wenigstens ihre eigene Zivilgerichtsbarkeit und Verwaltung, im Gegensatz zur Zeit der römischen Herrschaft, wo sie nach