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Jeschurun · 1926-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1926) · p. Seite 349

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1926)
Date
1926-07-01
Page
Seite 349 (sequence 17)
Language
German
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Die Bibel als Quelle usw. 349 bewusst vorzieht, seine Vorliebe für den Jüngsten deutlich genug bekundet (Genes. 48). So habe Jakob konsequent sein Leben hindurch die Partei des Jüngsten ergriffen, und habe nicht bloss dort, wo es (wie beim Handel mit Esau und bei der Erwerbung des väterlichen Segens) sich um seinen eigenen Vorteil handelte, das Recht des Jüngsten auf Erbschaft und Vatersegen verteidigt. Dieses Erbrecht des Jüngeren oder Jüngsten (so fährt Frazer fort) sei auch anderweitig in Israel bezeugt, wenigstens seien Spuren dieser älteren Institution vorhanden: So wird David, der jüngste von sieben Söhnen von Samuel zum König gesalbt (I Sam. XVI). Auch sei Davids Stammvater selbst, P e r e z, nach der Darstellung der Bibel (Gen. 38, 2730־), kein ganz Zweifelsfreier Erstgeborener, da er sich nur vorgedrängt habe und eigentlieh sein Zwillingsbruder Sarach zuerst den Mutterschoss verlassen wollte und schon eine Hand herausgestreckt hatte (vgl. den umständlich erzählten Vorfall Genes. 38). Nicht ohne Absicht habe der bibl. Berichterstatter diesen geringfügigen Vorfall so umständlich erzählt, um zu zeigen, wie schon der Vorfahr des Hauses David eigentlich ein jüngerer Zwillingsbruder und dennoch Erbberechtigter gewesen sei. Ebenso habe David seinerseits Salomo, den jüngeren Sohn und nicht Adonija auf den Thron gesetzt. Auf Grund all dieser gewichtigen Tat- Sachen, so fasst Frazer zusammen, ist der Schluss wohl gestattet, dass vor der Primogenitur, und älter als diese, in Israel eine Ultimogenitur, ein Recht des Letztgeborenen bestanden habe. * Diese These Frazers in ihrer Anwendung auf die Bibel ist unleugbar kühn und hochinteressant. Ebenso interessant und fesselnd, wenn auch nicht ganz neu, sind die weiteren Ausführungen über das Bestehen dieser Sitte der Ultimogenitur noch heute in gewissen Grafschaften Englands (das sogenannte Recht des Bourough English), in Teilen Frankreichs, in gewissen Bauernkreisen in Friesland, Russland, Ungarn, bei 2

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