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Jeschurun · 1926-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1926) · p. Seite 308

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1926)
Date
1926-05-01
Page
Seite 308 (sequence 84)
Language
German
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808 Meyer Simon Weyl usw. Landen und dem Herzogthum Hinterpommern“ ernannt1. Frankels Nachfolger Aron Mosessohn war während seiner ganzen Amtsführung (1762—71) nur Vize-Rabbi. Ob die Juden ihren Rabbi אב בית דין oder nur ראש בית דין nannten, ihn mit מורה מורינו oder nur מורנו zur Tora riefen2, ihm grössere oder mindere Ehre erwiesen, war ihre innere Angelegenheit. Dem Staate war dies gleichgültig. In der Gesetzgebung ist vom Rabbi oder Vize- Rabbi unterschiedslos die Rede3. Darum war es für die Behörden ohne Interesse, ob die Juden ihren Rabbi wie Hirschei Löbel Oberlandrabbiner oder wie Weyl nur Vize-Oberlandrabbiner bezeichneten. Der Staat sah in Weyl den geistlichen Repräsentanten nicht nur der brandenburgischen, sondern der preussischen Juden überhaupt. Noch 151/2 Jahre wirkte dieser auf seinem hervorragenden Posten für Tora und Awoda. Dann starb mit ihm der letzte kurbrandenburgische Landrabbiner4. Dem ״Vizerabbiner26—1809) ״) folgte ein ״Rabbinatsverweser“ (1826—60), dem ״Rabbinatsassessoren“ zur Seite standen, dann nach sechsjähriger Pause erst 1866 wieder ein ״Rabbiner“, mit dem eine neue Tora und Awoda5 ihren Einzug hielten.6 J) Infolge Gesuchs des ״Vice-Rabbi“ vom 8. März 1751. Bei Geiger II findet sieh nichts über die Ernennung Fränkels zum Oberrabbiner. 2) Letzteres geschah bei Aron Mosessohn, dagegen wurde Frankel auch als Vize-Rabbi מורה מורינו genannt. 3) Instruktion für die Aeltesten und Vorsteher der hiesigen Judenschaft 28. März 1755 (nicht 1655), art. 5 bei Heinemann, Sammlung der die religiöse und bürgerliche Verfassung der Juden betreffenden Gesetze, S. 366: ״Weü Aelteste und Rabbi oder Vice Rabbi . . ., art. 12: ״Der zeitige Rabbi oder Vice Rabbi muss, sofern er mit denen Aeltesten dem Juden-Wesen gemeinschaftlich vorstehet und bei obbemeldeten Sachen ein Amts-Antheil hat, .. .“ Es sei bei dieser Gelegenheit vermerkt, dass im art. 6 bei Heinemann ״Mahl“ in Mehl und ״Ostermahl“ in Ostermehl zu korrigieren ist. 4) Ueber den ersten kurbrandenburgischen Landrabbiner Salomon Kajjem Kaddisch siehe meine Mitteilungen im Jeschurun VI (separat Berlin 1919). 6) Zu Aubs ersten Amtshandlungen gehörte die Einweihung der neuen Synagoge und die Herstellung eines neuen Gebetbuches: Geiger 1,206. 6) Ueber die Tätigkeit Weyls nach 1809 als Prediger, Schulmann, Gutachter, Rabbiner etc. werden s. G. w. weitere Aufsätze folgen.

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