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Jeschurun · 1926-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1926) · p. Seite 305

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1926)
Date
1926-05-01
Page
Seite 305 (sequence 81)
Language
German
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Meyer Simon Weyl usw. 305 Hatte bis Juli 1806 Meyer Weyl als Roscli Beth Din den Vorsitz geführt, so wurde nunmehr im stellvertretenden Oberrabbinat an der Führung erst recht nichts geändert. Die Assessoren Joachim und Hurwitz unterordneten sich dem bedeutenderen Talmudisten, sodass von der Berliner Gemeinde und der grossen jüdischen Aussenwelt Weyl als der eigentliche stellvertretende Oberrabbiner betrachtet wurde. Für die Gutachtenerteilung an die Behörden und für die jüdische Gerichtsbarkeit kam wohl das ganze Kollegium in Betracht. Aber die ausführende Kraft war doch Weyls Person, dem noch dazu die übrigen rabbinischen Geschäfte, wie religiöse Belehrung und Unterricht, Beaufsichtigung des Kultus, Trauungen etc. oblagen. Eine von ihm am 15. April 1809 vor der Wahl der Berliner Stadtverordneten in der Synagoge gehaltene1 Predigt erschien im Druck2. Seine amtliche Fürsorge erstreckte sich nicht allein auf Berlin, sondern auf alle jüdischen Gemeinden in der Alt-, Mittel-, Ucker- und Neumark, in der Priegnitz und im Herzogtum Hinterpommern ganz so, wie Hirschei Löbel sein Amt ausgeübt hatte. Es war daher wohl begründet, dass drei Jahre nach Einrieh tun g des stellvertretenden Oberrabbinats Weyl auf die unpassende Assessorbezeichnung aufmerksam machte und verlangte, dass ihm der Oberrabbinertitel beigelegt und sein Einkommen durch Pflichtbeiträge der Provinzgemeinden, denen er bisher umsonst gedient hatte, erhöht werde. Die Gemeindeverwaltung konnte sich der berechtigten Forderung trotz mancher Sentiments nicht verschliessen. Auch war es nicht möglich, das Provisorium, das nicht drei, sondern seit 1800 schon neun Jahre dauerte, der Regierung gegenüber länger zu rechtfertigen. Die von den Aeltesten angerufene 27 er Kommission der Gemeinde beschloss daher am 22. Mai 1809, den langjährigen Assessor zum Vize- Rabbi und Vize-Oberlandrabbiner zu wählen und ihm die Beiträge der Provinzgemeinden zu verschaffen. Die Aeltesten wurden ersucht, bei der Regierung und den andern Gemeinden die entsprechenden Schritte zu unternehmen. Leider ist uns der Beschluss 9 Noch vor der Ernennung zum Vize-Oberlandrabbiner. 2) Siehe Stern, Aus der Zeit der deutschen Befreiungskriege, S. 9. 6

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