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Jeschurun · 1926-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1926) · p. Seite 304

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1926)
Date
1926-05-01
Page
Seite 304 (sequence 80)
Language
German
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304 Meyer Simon Weyl usw. und Joachim in der Synagoge ein. Das nach der Vereidigung aufgenommene Protokoll berichtet: ״Sie sind durch Reinigung der Hände etc. zur Eidesleistung vorbereitet worden, ihnen ist die vorgeschriebene Verwarnung1 geschehen, und sie haben hierauf den Eid nach der beiliegenden Formel den Gesetzen gemäss vor dem Gesetzesschrank mit den nöthigen Förmlichkeiten und mit der in der allgemeinen Gerichtsordnung vorgeschriebenen Bekräftigungsformel abgeleistet.״ Der geleistete Eid lautete: Ich Meyer Simon Weyl, Lazarus Haewitz2, Simon Joachim schwöre bei Adonai, dem Gotte Israels, einen wahren, leiblichen Eid, dass in allen Fällen, wo es in Angelegenheiten, die das Mein und Dein angehen, auf die jüdischen Ritus ankommt, ich auf Erfordern der Gerichte nach meiner besten Wissenschaft und Ueberzeugung den jüdischen Ritualgesetzen gemäs mein Gutachten abgeben und mich weder um Geschenke oder Gabe noch eines andern Yortheils willen oder aus Freundschaft, Feindschaft, Furcht, Neid, Hass oder Gunst bewegen lassen will, der Wahrheit und meiner Ueberzeugung entgegen dabey etwas zu behaupten oder zu verschweigen, Wenn ich falsch schwöre etc. 3. Der Wunsch der Aeltesten, keinen neuen Oberrabbiner einzusetzen, war in seltsamer Weise in Erfüllung gegangen. Sie hatten selber darauf hingewiesen, dass die Assessoren die Geschäfte des Oberrabbiners weiter versehen könnten, hatten aber nicht damit gerechnet, dass der Staat die drei Assessoren offiziell zu Stellvertretern des Oberrabbiners mit denselben Rechten und Pflichten, wie sie Hirschei Löbel gehabt, machen würde. Statt des einen Oberrabbiners hatten sie nunmehr drei, wenngleich diese einzeln Assessoren blieben und nur in ihrer Gesamtheit als Oberrabbiner oder Oberrabbinat galten. Sie hiessen zwar Stellvertreter. Doch zeigte dies nur an, dass sie im Provisorium, vorübergehend, das Oberrabbinat bildeten, ihre derzeitigen Rechte und Pflichten im jüdischen Gerichte waren vom Stellvertretungstitel unabhängig. 1I Geiger II, 271. 2) Die Unterschrift lautet deutlich: L. Hurwiz (mit ur und ohne t). 3) Wenn ich falsch schwöre, so müssen mich alle die Strafen treffen, welche mir in der geschehenen Vermahnung an gedeutet worden sind. Amen.“

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