Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1926-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1926) · p. Seite 302

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1926)
Date
1926-05-01
Page
Seite 302 (sequence 78)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2292929-2293042-2293046--08366-2301648
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

302 Meyer Simon Weyl usw. vom Rabbi, vorausgesetzt, dass ein solcher vorhanden ist. Wenn die Juden ihre Streitigkeiten durch die Aeltesten allein schlichten lassen und sich in ״Religions- und Kirchensachen“ keinem Rabbi unterwerfen wollten, hatte der Staat nichts dagegen einzuwenden. Er hatte nur ein Interesse daran, dass Kundige des jüdischen Rechts vorhanden waren, die den Behörden bei ״jüdischen Ehe- Pacta und deren Gültigkeit bey Koncursen, in Successionsfällen und Testamenten, Inventarien, Bestellung der Vormünder“, so lange das jüdische Ritualgesetz Geltung hatte, zur Verfügung standen. Und das leisteten ihm ebenso wie ein Rabbiner die gelehrten Assessoren. Zur Anstellung eines Rabbi oder Oberlandrabbiners konnte also die Gemeinde, wenn sie einen solchen nicht wollte, nicht genötigt werden. Das Gutachten Goldbecks hatte zur Folge, dass das Generaldirektorium ihm beitrat1. Die Aeltesten sollten zur Wahl eines ״anderen Oberrabbi“ nicht gezwungen werden. Der Titel ״Jüdisches Gericht“ und ״Präfekt“ haben wegzufallen. Die drei Assessoren hätten als ״Stellvertreter des Oberrabbiners“2 zu zeichnen. Es stand den Aeltesten frei, wenn sie wollten, wieder einen Oberrabbiner zu wählen. Bis dahin erhielten die Stellvertreter ״die Rechte und Amts Verrichtungen des ehemaligen Oberlandrabbiners“. Die neue Ordnung machte die Kammer am 20. Mai 1806 dem Kammergerichte bekannt: Ein Königl. hochlöbliches Kammergericht nehmen wir keinen Anstand auf das geehrte Schreiben vom 3. März d. J. dienstergebenst zu benachrichtigen, wie das Königl. General etc. Directorium beschlossen hat, dass auf die Erwählung eines Oberlandrabbiners nicht weiter bestanden werden soll- An dessen Stelle treten die 3 vormaligen Assessoren des Rabbi, namentlich J) Generaldirektorium an Kammer 2. Aprü 1806. 2) Dieser Titel wurde von der Kammer 24. April 1806 vorgeschlagen und durch das Generaldirektorium 7. Mai 1806 acceptiert, ״weil dies die natürlichste Benennung dieser Leute und der Absicht entsprechend ist“. Von ihrem früheren im Bericht vom 29. Nov. 1805 gemachten Vorschläge (״Rabbi und Assessoren“ ähnlich wie zur Zeit Hirschei Löbels oder, wenn kein Rabbi gewählt würde, ״Schiedsrichter im jüdischen Ritual“) war die Kammer abgekommen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.