Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1926)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1926)
- Date
- 1926-05-01
- Page
- Seite 301 (sequence 77)
- Language
- German
- Belongs to
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Meyer Simon Weyl usw. 301 Churmärkschen etc. Cammer« und des General-Fiscais Koehler für die Nothwendigkeit der Wahl eines Ober-Land-Rabbiners angeführten Gründen nicht wohl überzeugen kann; denn der § 3 des General-Juden-Reglements, auf welchen deshalb vorzüglich Bezug genommen wird, verlangt, wie das Marginale ״Verzeichntes derer erlaubten jüdischen Bedienten in Berlin“ und dessen ganze Fassung deutlich zeigt, nicht schlechterdings und unbestimmt die An- Stellung eines Rabbi oder Vice-Rabbi, sondern die Absicht desselben ist nur dahin gerichtet, zu verhindern, dass nicht mehr als die darin genannten pahliquen jüdischen Ofticianten angestellet werden dürfen. Hiermit erhält dann aber auch zugleich das aus dem § 31 hergenommene Argument seine Erledigung, indem nicht abzusehen, warum alsdann nicht einer der Assessoren seine Stelle vertreten könne. Ich halte daher die dahin abzweckenden Ein- Wendungen der Juden-Aeltesten für gegründet und glaube, dass um so weniger auf diese Wahl zu bestehen seyn wird, als die neuere Legislation ganz eigentlich darauf hinarbeitet, die Scheidewand, welche bisher die jüdische Nation von den christlichen Einwohnern des Staats getrennt hat, hinwegzunehmen und dadurch die ersten nothwendigen Schritte zur Verschmelzung der erstem in die letztem zu bahnen, welcher Absicht aber durch ängstliche Beybehaltung aller unnöthigen Formen, welche der jüdischen Nation das Ansehen einer absonderten Corporation erhielten, gerade za entgegen gearbeitet werden würde. Auf die Privat-Rechtsverhältnisse der Juden kann aber endlich die unterbleibende Wahl eines Rabbi um so weniger von nachtheiligem Einfluss seyn, als, wie Eure Excellenz sich aas meinem an das General-Directorium gerichteten Schreiben vom 16ten Octobr. pr. und der Antwort des Letztem vom 19 ten Novbr. ej. a. zu erinnern belieben werden, die Publication des bereits in der Cabinets-Ordre vom 10 ten Oetbr. pr. zum voraus die Allerhöchste Genehmigung erhaltenen, jetzt bey der Justiz-Deputation der Gesetz-Commission zum Gutachten vorliegenden Gesetzes bevorstehet, vermöge dessen die Ritual-Gesetze in Civil- und besonders in Erbschafts-Sachen ihrer Ungewissheit und Dunkelheit wegen gänzlich aufgehoben werden1. Eurer Excellenz stelle ich daher lediglich anheim, ob ans diesen Gründen die Churmärkische etc. Cammer abschläglich zu bescheiden seye. Berlin, den 22 ten Februar 1806. Goldbeck. Man muss zugestehen, dass in Hinsicht auf das geltende Gesetz Goldbeek im Rechte war. Der § 3 spricht in der Tat nur von erlaubten Aemtern und macht, wenn die Juden diese besetzen, bestimmte Vorschriften. Auch der § 31 spricht nur!) Ueber die Vorarbeiten zum Gesetze siehe Geiger II, 151. Das von Goldbeck angegebene Datum des 10. Okt. 1805 für die Kabinetsordre ist irrig; sie ist, wie die Abschrift in den Akten ergiebt, vom 12. Oktober.