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Jeschurun · 1926-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1926) · p. Seite 300

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1926)
Date
1926-05-01
Page
Seite 300 (sequence 76)
Language
German
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300 Meyer Simon Weyl usw. Die sämtlichen Glieder der jüdischen Gemeinde seien in ״Religions- und Kirohensachen deren Aeltesten und dem Rabbi unterworfen, Streitigkeiten wegen der jüdischen Zeremonien und Kirchensachen sollen . . . durch den Rabbi oder Vice-Rabbi und die Aeltesten erörtert und abgetan“ werden. Das zeige deutlich die Verpflichtung zur Bestellung eines Rabbi. Dieser könne nicht durch einen Präfekten und Assessoren ersetzt werden, j,da dies eine Neuerung und gegen die verordnete Vorschrift ist“. Die Aeltesten wollten die Benennung ״Jüdische Gerichte“ einführen. Von solchen stehe im Reglement nichts. Der § 31 besage ausdrücklich, dass dem Rabbi und den Aeltesten keine eigentliche Jurisdiktion zustehe. Mit dem Namen ״Gericht“ sei aber stets Jurisdiktion oder Gerichtspfiege verbunden1. Da die Anstellung eines Rabbi für die privaten Rechts- Verhältnisse der Juden von Wichtigkeit war, ersuchte das Generaldirektorium den Grosskanzler v. Goldbeck gleichfalls um gutachtliche Aeusserung. Im Gegensätze zu Köhler erkannte v. Goldbeck keine Verpflichtung der Gemeinde zur Wahl eines Rabbi an. Das Reglement schreibe einen solchen nicht vor. Wo das Gesetz ihn erwähne, könne seine Funktion auch von einem Assessor ausgeübt werden. Auf die Wahl eines Rabbi sei um so weniger zu bestehen, als die neue Gesetzgebung darauf hinarbeite, durch Beseitigung aller Scheidewände ein Aufgehen der Juden unter ihre christlichen Mitbürger (״Vor- Schmelzung“) herbeizuführen, was nicht möglich sei, wenn die Juden weiterhin eine abgesonderte Korporation blieben. Die privat-rechtlichen Verhältnisse würden durch den Fortfall des Rabbineramtes nicht geschädigt, da die Geltung der jüdischen Ritualgesetze für Civil- und Erbschaftssachen demnächst fortfalle. Eurer Excellenz2 gebe ich mir die Ehre, auf das geehrte Schreiben vom 12 ten Februar, die Bestellung eines Ober-Rabbi bey der hiesigen Juden- Schaft betreffend, in dienstergebenster Antwort zu erwiedern, wie ich mich won der Erheblichkeit der in den mir gefälligst mitgetheilten Berichten der 1J Gutachten Köhlers 2. Febr. 1806. 2) Die Anfrage war seitens des Büros des Generaldirektoriums im Namen des dirigierenden Ministers v. Voss ergangen.

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