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Jeschurun · 1926-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1926) · p. Seite 299

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1926)
Date
1926-05-01
Page
Seite 299 (sequence 75)
Language
German
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299 Meyer Simon Weyl usw. rufen könne, geht aus den Akten nicht hervor. Es bleibt nur die Annahme übrig, dass die Behörde es für ganz selbstverstündlich hielt, dass Meyer Weyl zum Rabbi bestellt wurde. Das konnte natürlich nach Einberufung der 27 er Kommission ohne weiteres geschehen. Es ging ein Monat nach dem anderen hin. Die Gemeinde, vertreten durch ihre Aeltesten, beharrte bei ihrer Weigerung, überhaupt wieder einen Rabbi einzusetzen. Da blieb der Kammer nichts anderes übrig, als dem Könige anheimzustellen1, ״ob den Judenältesten nachgegeben werden solle, von der Yerfassung, wonach ein Rabbi mit den Assessoren die Art von rechtlicher Cognition, die ihnen nach dem Reglement per modum arbitrii zusteht, ausüben soll, abzugehen״. Das Generaldirektorium forderte über die aufgeworfene Rechtsfrage das Gutachten des Generalfiskals Köhler ein. Dieser verwies auf sein früheres Gutachten2 vom 23. November 1803, auf das noch keine Resolution erfolgt sei, und wiederholte seinen Antrag auf Stellung einer Frist zur Wahl eines Oberrabbiners. ״Die Judenältesten haben nunmehro nicht allein mehrere ganz offenbar unerhebliche Einwendungen gemacht, weshalb sie bisher noch nicht zur Wahl eines Oberlandrabbiners geschritten sind, sondern sie behaupten izt gerade zu, dass sie wohl zu dieser Wahl berechtiget, keineswegs aber dazu verpflichtet waren, und sie verlangen, dass es zur Ersparung der Kosten bei dem bisherigen, sogenannten provisorischen jüdischen Gericht belassen werde“. Die Kammer, die entgegengesetzter Meinung sei, habe Recht. Im Generalregiement § 3 heisse es: ״Diese und nicht mehrere (publiquen Bedienten: Rabbi etc.) sollen von den Judenältesten selbst bestellet . . . werden“. Daher hätten diese eine Verpflichtung, einen Rabbi zu wählen. Im § 31 würden den Aeltesten und dem Rabbi in jüdischen Ritual- und Kirchensachen Funktionen auferlegt, die erstere ohne den Letzteren nicht verrichten könnten. 29 (ג Nov. 1805. 2) Siehe oben S. 296.

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