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Jeschurun · 1926-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1926) · p. Seite 296

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1926)
Date
1926-05-01
Page
Seite 296 (sequence 72)
Language
German
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296 Meyer Simon Weyl usw. jüdische Gericht und dessen Präfekten Weyl formell zu hestätigen. Die Angelegenheit wurde dem Generalfiskal Geh. Justizrat Köhler zur Begutachtung überwiesen. Dieser war anderer Ansicht1 als die Kammer. Das Generalreglement vom 17. April 1750 wisse nichts von einem interimistischen jüdischen Gericht, sondern bestimme im § 29, wie Rabbi und Assessoren zu wählen seien. Die Zeit, innerhalb deren diese gewählt werden müssten, sei im Gesetze nicht bestimmt; nur die geschehene Wahl sei innerhalb acht Tage dem Generaldirektorium anzuzeigen, um die Kgl. Konfirmation einzuholen. Köhler schlug daher vor, die im Gesetze vorhandene Lücke dadurch auszufüllen, dass den Aeltesten eine bestimmte Zeit gesetzt werde, einen Oberlandrabbiner zu wählen. Die Bestätigung des jüdischen Gerichtes stellte er anheim. ״Was den bisherigen jüdischen Assessor Meyer Simon Weyl betrifft, so ist dieser bekannt genug, und es dürfte wegen seine Qualification als Präfekt nichts zu erinnern seyn“, die beiden anderen Assessoren seien ihm gänzlich unbekannt. Eine Kgl. Resolution blieb zunächst aus, sodass das jüdische Gericht und sein Präfekt offiziell noch nicht genehmigt, aber auch nicht verboten war2. Die Zeit ging damit hin, dass seitens des Generaldirektoriums und der Kammer recherchiert wurde3, ob und wann die Assessoren vorschriftsmässig gewählt seien, wann Weyl zum Präfekten gewählt wurde, ob die drei mit einander in Verwandtschaft ständen, warum nicht Berlinische Juden angestellt4 und ihre Wahlen nicht sofort angezeigt worden seien. Die Beantwortung wurde wiederum von den Aeltesten verzögert, weil sie mit der Frage der Neuwahl eines Rabbi ״interimistischen“ Assessoren Lazarus Harawitz (richtig: Hurwiz) aus Zitz in Schlesien (richtig: Zilz, Zülz) und Schaie (richtig: Schie, Schi je: Josua) Juda aus Lissa in Sudpreussen genannt. Ausser Harawitz kommen in den Akten noch die Formen Harawitz, Horwitz, Haewitz vor; er selber zeichnet deutlich: L. Hurwiz. J) Gutachten 23. November 1803. 2) Kammer an Kammergericht 19. März 1804. 3) Generaldirektorium an Kammer 29. Nov. 1803 und 6. Febr. 1804. 4) Nach dem Reglement 1750 § 5 art. 16.

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