Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1926)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1926)
- Date
- 1926-05-01
- Page
- Seite 295 (sequence 71)
- Language
- German
- Belongs to
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Meyer Simon Weyl usw. 295 märkische Kammer war mit der Titulatur einverstanden und erstattete dem Kammergericht folgenden interessanten Bericht, der klar zum Ausdruck brachte, dass nach Auffassung der Behörde Weyl die Stelle eines Oberlandrabbiners provisorisch versah: Einem Königlichen hochlöblichen Kammergericht können wir nanmehr nach verschiedenen Aufforderungen der hiesigen Juden-Aeltesten in Verfolg unseres Schreibens vom 6. Juny d. J. die Nachricht mittheilen, dass nach der Anzeige der gedachten Aeltesten jeder Assessor des jüdischen Gerichts die Kenntnisse haben muss, die man von einem Rabbiner fordern kann, und dass, wenn auch gleich ein Rabbiner oder Assessor alhier nicht geprüft wird, derselbe doch ein Attest eines bekannten Rabbiners über seine Kenntnisse beibringen muss, und so hat namentlich der Meyer Simon Weyl ein Zeugniss von einem vormaligen Rabbiner zu Lissa für sich gehabt. Unter diesen Umständen glauben wir, dass, da dieser Weyl interimistisch die Stelle eines Oberlandrabbiners versieht, das jüdische Gericht alle gerichtlichen Geschäfte besorgen, auch Atteste ausstellen kann und zwar mit eben der Wirkung, als wenn ein Oberlandrabbiner angestellt wäre. Dass letzteres noch nicht geschehen ist, liegt nach dem Anführen der Aeltesten der hiesigen Judenschaft darin, dass die Judenschaft sich, da sie einen vorzüglich talentvollen Mann dazu zu haben wünscht, über die Wahl noch nicht hat bestimmen können. Uebrigens beabsichtigen1 die Aeltesten, dem Vorsitzenden Assessor Meyer Simon Weyl den Namen eines Präfekts des jüdischen Gerichts beizulegen, uud haben die Bestätigung nachgesucht, dass unter seinem Vorsitz das jüdische Gericht alle Handlungen, wozu sonst auch ein Rabbiner nötig ist, vornehmen könne. Hierauf wird jetzt von uns bey dem Königl. General Directorium angetragen. Wenn aber die Genehmigung gleich noch nicht erfolgt ist, so glauben wir doch, dass die Beisitzer eines Gerichts, mithin auch die jüdischen, in ihren Geschäften dadurch nicht gehemmt werden können, wenn ihr Vorgesetzter oder einige Mitglieder mit Tode oder sonst abgegangen sind. Berlin den 20. September 1803. Ein gleicher, kürzerer Bericht der Kammer ging an demselben Tage an das Generaldirektorium mit dem Anträge2, das!) In Wirklichkeit hatten die Aeltesten schon 1800 dem Assessor Weyl den Präfektentitel beigelegt. 2) Ans diesem sei folgender Passus hervorgehoben: ״Da zu einem Ober-Land-Rabbiuer (in) sämtlichen Ewr. Königl. Majestät alten Provinzen, wie die Jndenältesten sagen, ein Mann von Kopf und vorzüglichen Kenntnissen in der jüdischen Theologie und Rechtsgelehrsamkeit erforderlich ist, so glauben sie, die Stelle des Ober-Land-Rabbiner nicht eher besetzen zu können, als bis sie einen Mann von solchen Eigenschaften gefunden haben." Neben dem interimistischen Präfekten werden als Mitglieder des jüdischen Gerichts die