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Jeschurun · 1926-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1926) · p. Seite 294

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1926)
Date
1926-05-01
Page
Seite 294 (sequence 70)
Language
German
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294 Meyer Simon Weyl usw. einzuwenden, nahmen auch am Titel מPräfekt“ keinen Anstoss und adressierten gelegentlich1: ״An die Assessoren und den Präfekten des jüdischen Gerichts.“ Das Beth Din selber unterzeichnete die Urteile oder Gutachten, die es abzugeben hatte: ״Die Assessores des jüdischen Gerichts“ oder ״Das hiesige jüdische Gericht“, ״Das zeitige jüdische Gericht“, ״Die zeitigen jüdischen Gerichte“.2 In den nächsten Jahren aber, da das Provisorium nicht aufhörte, drängten Generaldirektorium und Kammergericht wiederholt3 auf Besetzung der Oberlandrabbinerstelle und Messen selbst für die Zwischenzeit bis zur Neuwahl weder den Titel ״Gericht“, noch den des Präfekten gelten. Auf die wiederholten Mahnungen erklärten4 die Aeltesten, dass sie die Stelle noch nicht besetzt hätten, weil sie einen Mann von seltenen Geistesfähigkeiten zum Oberlandrabbiner haben müssten, der habe sich aber noch nicht gefunden. Inzwischen verwalteten die Assessoren das Amt. Diese hätten die Kenntnisse eines Rabbi. Der Oberlandrabbiner führte nur den Vorsitz, den jetzt Weyl mit dem Namen eines Präfekten interimistisch habe. Da es verlangt werde, baten sie5, das ״zeitige jüdische Gericht“ und den Assessor Meyer Simon Weyl als dessen Präfekten einstweilen zu bestätigen. Die Kurx) So noch am 20. Jan. 1804 in Sachen des Aron Meyer zu Wüsterhausen a. d. Dosse. Das Kammergericht adressierte nur: ״An die jüdischen Assessoren in Berlin.a 2) 20. Okt. 1800, 27. Febr., 8. März 1801, 24. Mai, 14. Juni 1S02, 6. Dez. 1803. Auf den allgemeinen Titel folgten die einzelnen Namen. Das erste Gutachten zeichneten Meyer Simon Weyl, Simon Joachim, Jos na Juda, die übrigen: Meyer Simon Weyl, Lazarus Hurwiz, Josua Juda (Jüdel). — Früher lauteten die Unterschriften entweder nur ״Der Oberlandrabbiner Hirschei Lobei“ oder ״Der Oberlandrabbiner Hirschei Löbel und Assessores der (hiesigen) Judenschaft“ oder kürzer ״Der Oberlandrabbiner und Assessores“. 8) Am 16. Sept. 1802 forderte das Kurmärkische Departement die Aeltesten auf, der Verfügung v. 4. Juni 1798 um so mehr zu genügen, ״da der Hirschei Löbel inmittelst verstorben seyn 8011 und folglich die Stelle desselben wieder besetzt werden muss.“ Kammergericht an Kammer 16. Mai 1803. 4) Nach dem Berichte der Kammer an das Kammergericht 6. Juni 1803. 5) 31. August 1803

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