Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1926)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1926)
- Date
- 1926-05-01
- Page
- Seite 289 (sequence 65)
- Language
- German
- Belongs to
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Rekonstruktion eines Responsums usw. 289 jenem die eingestandene Summe aus, hat aber seinem Sozius das Ganze zu beschwören. Es ergibt sich daher: Alle in seinem Besitze befindlichen Silber- und Golddinare muss B. zu den zweitausend GD. legen, als Grundkapital der Gesellschaft, damit der hieraus gezogene Gewinn gemeinsam sei. Ebenso ist er verpflichtet, jeden Gewinn, den er durch irgendwelche andere Personen, mit deren Gelde er handelte, erlangt hat, in die Gesellschaftsmasse als sein persönliches Stammkapital einzuwerfen, dessen Gewinn gemeinsam ist, und er ist verpflichtet, von Zeit zu Zeit dem A. Rechnung zu legen. Bezeichnet er einen Teil des Gesellschafts- Vermögens als X. gehörig, so gibt er ihn ihm ab und schwört kraft unseres richterlichen Befehles; X. aber ist zur Ableistung des Eides nicht verpflichtet. 7. Wenn B. die Verpflichtung übernahm, für den Fall, dass jemand käme und von ihm Geld mit offener oder versteckter Gewalt verlange134, jede Schuld allein zu übernehmen und sie nicht zu Lasten des A. anzurechnen, so ist auch diese Bedingung wirksam, und er darf nicht davon abweichen. 8. Wenn es (im Tatbestand) heisst, dass A. bei B. ein Depositum ausser dem Gesellschaftsvermögen hat, und B. die Haftung hierfür übernommen hat, so ist auch diese Bedingung wirksam, selbst wenn er (A.) keinen Kinjan (Mantelgriff) vorgenommen hätte, geschweige denn, da er, wie (im Tatbestand) mitgeteilt, einen solchen hat stattfinden lassen. Denn so lesen wir in einer Boraita135: ״Bezüglich (der Haftung) eines unentgeltlichen Verwahrers kann vereinbart werden, dass sie (gleich der) eines Entleihers sei״. Hierauf fragt die Gemara ״durch blosse mündliche Abrede?״, worauf Samuel antwortet: ״Wenn ein Kinjanakt aus seiner Hand stattgefunden hat“. Und R. Jochanan sagt: ״Selb3t wenn dies nicht der Fall war; vielmehr hat er sich aus Genugtuung darüber, dass ihm Vertrauen entgegengebracht wird, dem anderen übereignet״. Und die Halacha 184) טרוניה — Tyrannei; תחבולות s. Aboda Sara 18b. u. 13י־) Baba Mezia 94 a.