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Jeschurun · 1926-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1926) · p. Seite 288

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1926)
Date
1926-05-01
Page
Seite 288 (sequence 64)
Language
German
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288 Rekonstruktion eines Responsums usw. 6. Wenn A. zu B. sagt: ״Ich erlaube dir nicht, von dem in deiner Hand befindlichen Gelde einem anderen ohne klare Beweise etwas zu geben, weil ich befürchte, dass du es un/erschlägst und deinen Verwandten oder Bekannten gibst,“ so hat hierin A. nicht recht. Pflegen denn sonst Handelsleute und Verkäufer nur gegen Beweis und Zeugnis Geschäfte zu machen? Wer hätte von B. einen solchen Beweis verlangt? Treibt man nicht vielmehr zumeist ohne Beweis und Zeugnis Handel?! Daher hat B. nicht nötig, dafür einen Beweis beizubringen, dass X. von ihm so viel und Y. so viel zu fordern hat. Vielmehr 8011 B. Gtt fürchten, und alles Geld, das nach seiner ehrlichen Ueberzeugung von der Gesellschaftsmasse anderen gehört, diesen auf Grund mündlicher Abmachung geben. Hat er es ihnen gegeben, so geht, wenn A. ihm glaubt, alles in Ordnung; glaubt er ihm hingegen nicht, so hat B. auf Grund unserer richterlichen Macht zu schwören, dass er nichts unterschlagen habe. Denn so ist das Recht, wie die Weisen lehrten132: ״Folgende Personen schwören ohne Forderung״, und als erste werden die Gesellschafter genannt. Inbezug auf die Frage, ob dann, wenn Leute Geld aus dem Gesellschaftsvermögen verlangen, diese ihre Forderung beschwören müssen oder nicht, lautet die Entscheidung, dass sie zwar von der Eidesleistung frei sind, aber B. schwören muss. Er gibt ihnen, was er eingestanden, aber beschwört die Richtigkeit seinem Gesellschafter A. Jene sind hierzu nicht verpflichtet, denn wir finden nur an fünf Stellen, dass jemand, der Begleichung einer Geldforderung verlangt, zu schwören hat133: ״Wer behauptet einen Teil seiner Schuld abgetragen zu haben, wer eine Zahlungsklage gegen Waisen oder gegen verpfändete Güter oder gegen Güter eines Ausgewanderten erhebt und in den Fällen, in denen ein Zeuge eine bereits stattgehabte Zahlung bezeugt.״ Eine jede dieser fünf Vorschriften ist an ihrer Stelle erklärt. Aber wenn jemand mündlich eine Schuld anfordert und sein Partner sie ihm zugesteht, so zahlt dieser J32) Mischna Schebuot VII, 8. 1?3) Schebuot 45 a.

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