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Jeschurun · 1926-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1926) · p. Seite 287

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1926)
Date
1926-05-01
Page
Seite 287 (sequence 63)
Language
German
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Rekonstruktion eines Responsums usw. 287 assoziieren. Der Ursprungsgewinn; den er hieraus erzielt, gehört ihm allein und Fremde haben daran keinen Teil; doch hat er ihn als Stammkapital seiner Verpflichtung gemäss in die Ge- Seilschaft einzulegen. 5. Bezüglich A.’s Forderung, Rechnung abzulegen, — A. sagte nämlich zu B.: ״Gib mir Rechnung darüber, wieviel du für dich der Gesellschaftsmasse entnommen hast, und wieviel du mir gegeben hast״ — ist das Recht auf Seiten A.’s; denn jeder Gesellschafter, überhaupt jeder Kaufmann, muss über die von ihm eingegangenen Verpflichtungen Rechnung legen, und nicht nur über diese, sondern auch über seine sonstigen Geschäftsabschlüsse, an denen er verdiente. Dieser Punkt steht ausdrücklich in der Thora, wo es von einem israelitischen Prozessgegner heisst128: ״So soll er die Jahre seit seinem Verkaufe abrechnen und den Ueberrest zurückzahlen״. Aber nicht nur bei einem israelitischen Gegner heisst es so, sondern auch von einem heidnischen, wie in dem Abschnitte, der von dem Verkaufe eines Juden als Knecht eines Nichtjuden handelt, geschrieben steht129: ״Und er rechne mit seinem Käufer vom Verkaufsjahre an ab״. Diese Abrechnung muss er mit ihm in korrekter Weise vornehmen. Denn so haben die Weisen gelehrt130: R. Simon lehrte: ״Woraus ist ersichtlich, dass Diebstahl an einem Nichtjuden verboten ist, weil es heisst: ״Nachdem er sich verkauft,״ nun hätte man glauben können, dass (das Gericht) ihn mit Gewalt entreissen kann, darum heisst es: ״Einlösung muss sein״, nun hätte man meinen können, dass man e3 in Bausch und Bogen berechnen kann, deshalb heisst es131: ״er soll mit seinem Käufer abrechnen״, er muss genaueste Rechnung ablegen. Deshalb muss er ihm alljährlich Rechnung über Ein- und Verkauf geben, über Gewinn und Verlust, sowie die Verbindlichkeiten, die sie unter einander und gegen andere haben. Hat er dies unterlassen, so kam er seiner Pflicht gegen seinen Gesellschafter nicht nach. *2s) Leviticus XXV, 27. 129) Ebenda Vers 50. 130) Baba Kama 113 b. m) Leviticus ebenda Vers 48

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