Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1926)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1926)
- Date
- 1926-05-01
- Page
- Seite 286 (sequence 62)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2292929-2293042-2293046--08350-2301632- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
286 Rekonstruktion eines Responsums usw. b) Haben Gesellschafter eine Gesellschaft mit einem Dritten nicht erwähnt, der Geschäftsführer aber übt seinen vollen Beruf in einem Laden in derselben Branche aus, so darf er sich ^ait keinem anderen assoziieren, auch nicht zur Ausübung einer anderen Tätigkeit, wie uns gelehrt worden ist126: ״Setzt jemand einen anderen in einen Laden gegen (Anteil am) halben Gewinn ein, so darf er, wenn er Handwerker ist, dieses Handwerk nicht ausüben, weil er während dieser seiner Tätigkeit nicht auf den Laden achten kann: war sein Sozius hingegen mit ihm zusammen im Laden, so ist es erlaubt. Setzt jemand einen anderen in einen Laden gegen (Anteil am) halben Gewinn ein, so darf dieser nicht mit anderen Sachen handeln, hat er es trotzdem getan, so gehört ihnen der Gewinn gemeinsam״ c) Haben die Gesellschaftler eine Gesellschaft mit einem Dritten nicht erwähnt, und der Geschäftsführer betreibt seinen Handel nicht in einem Laden, sondern an verschiedenen Orten, so hat in diesem Falle der Geschäftsführer das Recht zu andersartigen Geschäften, sowohl mit eigenem wie mit fremdem Geld; aber der Gewinn gehört ihm selbst. Denn so lehrten unsere Weisen127: ״Gibt jemand einem anderen Geld, um dafür Früchte gegen halben Gewinn zu kaufen, so darf der Käufer für eigene Rechnung von derselben Sorte kaufen, aber beim Verkauf darf er nicht beide gleichzeitig, sondern nur getrennt verkaufen.“ Ferner wurde uns gelehrt: ״Gibt jemand einem anderen Geld, um dafür Früchte gegen halben Gewinn zu kaufen, so darf er nicht für sein eigenes Geld Weizen und für das des anderen Gerste kaufen, sondern nur für das ganze Geld entweder ausschliesslich Weizen oder ausschliesslich Gerste, damit sie in ihrer Assoziierung gleich stehen.“ Daher darf auch in unserem Falle B., der, wie im Tatbestand mitgeteilt, verschiedene Tätigkeiten, also nicht an einer Stelle, ausübt, sich mit jedem Beliebigen vom zweiten Punkt darin, dass dort über Gewinn und Verlust, hier aber über Geschäftsführung abgebandelt wird. 126) Tosepkta Baba Mezia IV, 7 (ed Zuckermandel S. 880). 1־O Tosephta Baba Mezia IV, 7 (ed Zntkermandel S. 381); Müller gibt in Oeuvr. Anm. 4 unrichtig Abschnitt 11 als Quelle an.