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Jeschurun · 1926-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1926) · p. Seite 285

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1926)
Date
1926-05-01
Page
Seite 285 (sequence 61)
Language
German
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Rekonstruktion eines Responsums usw. 285 dass der mit dem Gelde fremder Geldgeber erzielte Gewinn als Grundkapital der Gesellschaft angesehen wird, sondern er bleibt auf dem alleinigen Konto des B. mit der Verpflichtung stehen, den Verdienst zwischen sich und A. zu teilen, wie er es ja übernommen hatte. Da123 nun A. auf Grund der Entscheidung an dem Kapital keinen Anteil hat, vielmehr alles B. gehört, so darf es nicht Wunder nehmen, dass, wenn Schaden entstanden war, B. hierfür allein verantwortlich gewesen ist. 4. Dieser Punkt, der eigentlich vor dem dritten zu behandeln ist, — er liegt, obgleich in der Anfrage nicht ausgesprochen, in ihren Worten eingeschlossen — muss unbedingt klar gelegt und eingehend behandelt werden. Es fragt sich nämlich, ob B., nachdem er von A. Geld zur Gründung einer Gesellschaft genommen hat, von einem dritten Kaufmann zu einer neuen Gesellschaftsgründung Geld annehmen daif, oder ob dies verboten ist. Hierauf ist zu erwidern, dass drei Artem zu unterscheiden sind: a) Haben Gesellschafter (einer עיפקא) in ihrem Gesellschaftsvertrage dem Geschäftsführer das Recht zur Assoziierung mit anderen entweder erlaubt oder verboten, so sind sie rechtlich verpflichtet, ihre Vereinbarungen innezuhalten, wie der Talmud. lehrt124: ״Die Schiffer sind berechtigt, einen Vertrag mit einander abzuschliessen, die Eseltreiber sind berechtigt, die Stadtbewohner können Verträge mit einander abschlie3sen und dergleichen“125. 12H) Die Bedeutung dieses Satzes bedarf der Erklärung. Nicht besagen kann er, dass von jetzt an A. keinen Anteil am Schaden hat; wenn er nur am Nutzen partizipierte, so verstiesse dies gegen das Zinsverbot. Also bezieht er sich auf die Vergangenheit. Man könnte nämlich meinen, dass nicht der ganze Gewinn aus den früheren Geschäften B.’s von diesem eingelegt zu werden brauchte, sondern dass er berechtigt war, etwaige Ver- Inste, die er hatte, abzuziehen. Diesen Einwand erklärt Saadja far unberechtigt. Denn da das eingelegte Kapital völlig als Eigentum B.’s verbleibt, ״ist es nicht verwunderlich, dass für Schaden, den er einmal gehabt hat, er allein verantwortlich ist.“ (Daher heisst es auch am Schlüsse ה י ה חייב und אם הפסיד (also Vergangenheit) und nicht יהיה חייב und אם יפסיד (Zukunft). 124) Tosephta Baba Mezia X!, 12 (ed. Zuckermandel, S. 895). 125) Trotz äusserer Aehnlichkeit unterscheidet sich diese Untersuchung

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