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Jeschurun · 1926-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1926) · p. Seite 283

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1926)
Date
1926-05-01
Page
Seite 283 (sequence 59)
Language
German
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Rekonstruktion eines Responsums usw. 288 betrieb, hieran viel verdiente und aus dem Verdienste seit Beginn der Gesellschaft bis _zur Auseinandersetzung, zehn Jahre hindurch, Grundstücke kaufte, und A. nunmehr nach Massgabe der getroffenen Vereinbarungen Teilung des gesamten Vermögens, sowohl der Mobilien, wie auch der Immobilien verlangt, B. aber repliziert: ״Dir gebührt Anteil nur an dem Gewinne aus den 5 000 Golddinaren, hingegen hast du an dem übrigen von mir mit eigenem oder fremdem Gelde erzielten Gewinne keinen Anteil,“ so hat auch hierin weder A., noch B. Recht Weder A., der alles von B. verdiente Geld als gemeinsamen Gewinn, von dem er 712 erhalten müsse, eingelegt wissen will, noch B., der alles für sich allein beansprucht. Vielmehr ist jeder Gewinn, der aus diesen 5 000 GD. erwuchs, sei es durch die im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich aufgeführte Tätigkeit, nämlich Geld- Wechselgeschäfte usw., sei es durch andere nicht besonders erwähnte, als ihr Gewinn anzusehen und ihnen gemeinsam gehörig; dies liegt in ״und andere Art von Handelsgeschäften.“ Diesen Gewinn teilen sie nach dem Gesellschaftsvertrage; B. erhält eine halbe (Drachme) und ein halbes Sechstel und A. zweieinhalb Sechstel. Hingegen ist B. nicht verpflichtet, denjenigen Gewinn, den er aus seinem eigenen Gelde und dem fremder Geldgeber, mit dem er Handel trieb und verdiente, erzielt hat, als (zu verteilenden) Gewinn einzulegen, damit A. wäre er nur ״nahe dem Verdienst und weitab vom Verluste“, was gegen das Zinsverbot verstösst (s. Tosepbta Baba Mezia IV, 9 . Ein Anspruch an dem Gewinne aus den Geschähen der Vergangenheit steht deshalb A. nicht zu. Anders freilich ist betreffs des Gewinnes zu entscheiden, der aus den Geschäften B. schliesslich zur Zeit des Rechtsstreites verblieben war; denn er unterscheidet sich dadurch, dass an ihm, wenn er als Kapital in die Gesellschsftsmasse eingelegt wird, A. das Risiko mittragen kann. Darum fällt er unter die arabische Klausel und mu33 als Grundkapital eingebracht werden, natürlich als dauernd dem B. gehörig, so dass er bei etwaiger Auflösung der Gesellschaft unverkürzt an ihn zurückfällt. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob dieser Gewinn in barem Gelde oder in Liegenschaften vorhanden ist. Da er nicht berechtigt war. ihn in unbeweglichem Gute anzulegen, sondern jeden Besitz der ihm, woher immer, nach Abschluss des Vertrages zukam, einzubringen verpflichtet war, so findet das Mischnagebot, dass Ländereien nicht verkauft zu werden brauchen, hierauf keine Anwendung.

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