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Jeschurun · 1926-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1926) · p. Seite 282

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1926)
Date
1926-05-01
Page
Seite 282 (sequence 58)
Language
German
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282 Rekonstruktion eines Responsums usw. Magd, Ochs oder Esel zu verkaufen, wie A. mit den Worten verlangte: ״Denn ich bin dein Teilhaber an allem deinem Besitz“, vielmehr ist B. hiervon befreit. Von dieser unserer Anordnung und Entscheidung darf niemand abweichen.) 2. Wenn sie vereinbart haben, dass von dem durch die Gesellschaft erzielten Gewinne dem B. ein bestimmter Betrag zukommen und eine entsprechende Regelung für den Verlust gelten solle, so ist die Entscheidung: Ihre Vereinbarungen über Gewinn und Verlust sind vollkommen giltig entsprechend der Anordnung unserer Lehrer118: ״Auf vermögensrechtlichem Gebiete ist jede Vereinbarung wirksam.״ Wir brauchen uns auch nicht mit der Frage der Höhe des A. bzw. B. zukommenden Betrages zu befassen, nachdem beide in die Gesellschaft Geld eingeworfen haben 119, — mögen sie ausbedungen haben, dass beide einen gleichen Gewinnanteil erhalten, oder aber, dass der die höhere Einlage bewirkende Gesellschafter einen höheren Gewinnanteil und der die niedere bewirkende einen geringeren, oder aber dass der erstere den geringeren, der letztere den höheren Anteil erhält. Alle ihre Bedingungen bestehen zu vollem Recht, und auf eine Untersuchung ihrer Abmachungen ist erst dann nötig einzugehen, wenn einer von ihnen kein Kapital eingelegt hatte. 3. Ueber120 den Punkt, dass B. viele Arten von Tätigkeit 118) Kiduschin 19 b. 119) Also liegt keine עיסקא vor, weil hier, bei einem Geldgeschäft, das Wucherverbot statthätte, und deshalb nicht jede Abmachung über Gewinnanteile erlaubt wäre. 12') Zum Verständnis dieses für das Bestehen eines Sozietätsverbäitnisses wichtigen (dritten) Punktes mögen eine kurze Inhaltsangabe und einige Erläuterungen vorangeschickt werden: B. hatte auch mit dem Kapital anderer Geldgeber Geschäfte unternommen. Hierzu war er — wie Saadja in Punkt 4, Absatz c ausführt — berechtigt, da eine gegenteilige Abmachung nicht bestand. A. vertritt nun den Standpunkt, dass infolge der Klausel, die B. verpflichtet, allen seinen Besitz in der Gesellschaft mitarbeiten zu lassen, auch dieses fremde Geld als solches zu betrachten sei, und der Verdienst aus ihm zwischen ihnen geteilt werden müsse. Saadja weist diesen Anspruch zurück. Zwischen dem ursprünglich eingelegten und dem fremden Gelde besteht nämlich ein grundlegender Unterschied. Bei den Geschäften aus jenem hatte A. Gewinn und Verlust nach seinem Anteil getragen, bei diesem aber

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