Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1926)
- Issue
- Heft 5-6 (Mai 1926)
- Date
- 1926-05-01
- Page
- Seite 280 (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
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280 Rekonstruktion eir.es Responsums uew. beiden gehört104. Denn im Hebräischen bedeuten alle folgenden Worte dasselbe: ״Was sich ihm findet*, ״was ihm bereitet ist*, ״was seine Hand erlangt* oder ״was seine Hand erreicht״; sie alle bedeuten ״Reichtum*. Ihre Negationen bedeuten ״Armut״, nämlich: ״Seine Hand erreicht nicht*, wie es in der Schrift105 heisst: ״Wenn seine Hand nicht erreicht (d. b. er nicht Geld genug hat zum Ankauf für) ein Schaf*. ״Seine Hand erlangt nicht*, wie es heisst106: ״Wenn seine Hand nicht erlangt (d. h. sein Vermögen nicht langt zu) zwei Tauben*. ״Es findet seine Hand nicht״, wie es heisst107: ״Wenn seine Hand nicht findet*. ״Es ist nicht bereitet* wie es heisst108: ״Und schicket denen Geschenke, denen nichts bereitet ist*. [Wenn daher dieser B. zu den zweitausend GD. nichts hinzufügte, weil es ihm nicht ״bereitet״ war, wie ich nämlich erklärte, wegen seiner Armut, so hat A. gegen ihn keinerlei Ansprüche. Mag er auch Häuser, Felder, Weinberge und Kostbarkeiten besitzen, so kann er zu deren Verkauf und Hinzufügung zur Gesellschaftsmasse nicht gezwungen werden; vielmehr ist er nur zur Einbringung seines gesamten bei ihm befindlichen Silber- und Goldgeldes neben dem des A. in die Gesellschafts־ masse verpflichtet, hingegen nicht dessen, was sich nicht in Gold oder Silber bei ihm findet. Dies entsprechend der Lehre unserer Weisen109: ״Man zwingt ihn nicht zum Verkaufe seines Hauses oder seiner täglichen Gebrauchsgegenstände. ״ Besitzt er hingegen Silber- oder Goldgeld, hängt aber sehr daran, will es deshalb nicht für die Gesellschaft gemeinsam einlegen und erklärt i°4) ־Wörtlich: ״in die Mitte legen“, nämlich zum Zwecke der Teilung unter den Berechtigten. Gleichheit der Quoten liegt hierin jedoch nicht ausgedrückt, ihre Höhe regelt sich vielmehr nach der jeweiligen Vereinbarung. Allerdings liegen die meisten Talmudstellen derart, dass in ihnen die Berechtigten gleiche Anteile erhalten: eine Ausnahme bildet z. B. Jeruschalmi Baba Batra IV, 1 (ed. Krotosch. IV S. 46). Eine Parallele zu dem hebräischen לאמצע bietet das babylonische böru, vorausgesetzt, dass es von Koschaker, Babylonisch-assyrisches Bürgschaltsrecht S. 10, richtig ausgelegt wird (vgL auch seine Anm. 22). Den Grund dafür, dass unter ״in der Mitte liegen“ ein Anteil der Beteiligten verstanden wird, sieht K. darin, dass ״er dann allen gleich nahe ist, alle gleiches Recht auf ihn haben, alle daran beteiligt sind.“ Weniger einleuchtend erscheint die Erklärung des Pene Mosche z. a. O., dass die Ware zur Liquidation von den Teilhabern in die Mitte gelegt wird. 105) Leviticus V,7. 10g) Ebenda 11. 107) Ebenda XXV, 28. 108) Nehemia VII, 10. 109) Peah VIII, 8.