Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1926)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1926)
- Date
- 1926-03-01
- Page
- Seite 220 (sequence 112)
- Language
- German
- Belongs to
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220 Rekonstruktion eines Responsums usw. GD. zu den 3000 des A verpflichtet gewesen zu sein und hierüber wird nun prozessiert. Aber das Recht ist weder auf Seiten des einen, noch auf Seiten des anderen. Vielmehr ist B gehalten, alle bei ihm befindlichen Gold- und Silberstücke zu den 2000 GD. zu legen, so dass alles zu seinem Stammkapital in die3er Gesellschaft wird; hat er hingegen Häuser, Felder und Weinberge, so ist er nicht verpflichtet, sie zu verkaufen und sie in dieser Gesellschaft als Stammkapital zu verwenden100. Obgleich nun diese Vereinbarungen in arabischer Sprache getroffen worden sind, wollen wir sie (zur Feststellung ihres Sinnes) in einen entsprechenden hebräischen Ausdruck übertragen. Denn so haben unsere Lehrer in jenem Falle101 gelehrt, wo jemand 100) Der Inhalt der folgenden Ausführungen lässt sich mit etwa diesen Worten wiedergeben: Die Auslegung der arabischen Worte ist strittig. Sie bedeuten ״was ihm darüber hinaus bereitet ist“. Nun behauptet A., dass hierunter aller Besitz des B., sein Geld, seine unbewegliche und bewegliehe Habe, falle. B. aber, dessen Standpunkt freilich weder aus der Frage- Stellung, noch aus der Entscheidung klar ersichtlich ist, versteht darunter nur Tätigkeit, die (durch ihn) ״bereitet“ wird. Die Entscheidung stellt sich nun im Prinzip auf die Seite A.’s, aber nur teilweise: nur auf bewegliches Gut, auf das bare Geld, hat A. ein Anrecht, dagegen nicht auf die Immobilien. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, sucht Saadja einen dem arabischen adSquaten Ausdruck im Hebräischen und findet verschiedene Ausdrücke, die allesamt ״Reichtum“ bedeuten, also kann unter den arabischen Worten keine Tätigkeit, sondern nur der Besitz verstanden werden. Allerdings fielen hierunter auch die Grandstücke. Dem aber steht eine ausdrückliche Miscbnasatzung entgegen, weshalb sie nicht verkauft und eingelegt zu werden brauchten. Die von B. angezogene ״Tätigkeit“ ist auch vereinbart worden, fällt aber unter die zweite arabische Klausel. — Vgl. auch das in der Einleitung (S. 214—215) Ausgeführte. 101) Baba Batra 14Sb. Da G. M. an dieser Stelle (s. Anm. 88) die Begründung, zwar in übertriebener Breite, aber mit besonderer Klarheit wiedergibt, soll seine Fassung, obgleich sie nur Glosse ist, hierher gesetzt werden: ״So lehrten die Weisen folgendes: Jemand bestimmte sein Vermögen den ״bral“, er besass aber nur einen Sohn und eine Tochter. (Daher war zu untersuchen:) Bezeichnet man einen Sohn auch mit ״bnai“ (Söhne). Da entschied Raw Aschi: Komme und höre: Und die Söhne (bne) von Dan: Chuschim. Darauf erwiderte Raba: (Der Sinn dieses Schriftverses ist vielmehr) entsprechend der Lehre des Chiskija: Dieses Chuschim besagt, dass seine Söhne gleich ״Chuschim“, das sind Stangen vom Schilfrohr, sind.