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Jeschurun · 1926-03-01 · Heft 3-4 (März 1926) · p. Seite 217

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 3-4 (März 1926)
Date
1926-03-01
Page
Seite 217 (sequence 109)
Language
German
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Rekonstruktion eines Responsnms usw. 217 durch einen das Wesentliche noch einmal wiederholenden Satz einen volleren Abschluss zu geben. Zusammenfassend ist die Darstellungsform der Rezensionen und ihr Verhältnis zu einander in der Weise festzustellen, dass in der Anfrage eine gegenseitige Ergänzung von Gr. H. und S. Z. nötig ist, und in der Antwort im ersten Punkte MsH. (und S. Z.) die Entscheidung, G. M. die Beweisführung klarer herausarbeitet, während G. H. inhaltlich beiden nahesteht. Für die übrigen Punkte fällt G. M., das nur zwei von ihnen erwähnt und diese nur oberflächlich streift, völlig aus; MsH. (und S. Z.), das die einen und G. H., das die anderen enthält, sind gleichwertig. Uebersetzun g*). A und B wurden Gesellschafter und haben unter folgenden Bedingungen einen schriftlichen Vertrag geschlossen: Durch Kinjan (Mantelgriff)94 habe ich (A) mit B am . . . in der Stadt .... vereinbart: A hat bei sich und in seiner Hand 3000 Golddinare (GD.), die er B unter der Bedingung gegeben hat, dass dieser 2000 G. D., und was ihm sonst bereit (יתהיא) sein wird, hinzufüge. Hiermit soll B durch geschickte Geldwechselgeschäfte und mit anderen Waren Handel treiben. Bei jedem Gewinn, wie hoch erimmer erzielt werden mag, soll A von jeder (gewonnenen) Drachme zweiundeinhalbes Sechstel (d. h. 5/12) und B eine halbe Drachme und ein halbes Sechstel (d. h. 7/12) erhalten; in der gleichen Weise sollen beide, falls Schaden entsteht, diesen tragen. Sollte B an diesem Gelde dadurch geschädigt werden, dass es jemand von ihm leiht oder durch Betrug oder Gewalt ihm foitnimmt, so darf A dadurch nicht den geringsten Schaden, sei er gross *) Der UebersetzuDg wurde der Text zu Grunde gelegt, der sich aus den vorangehenden Ausführungen ergab. 94) Als Symbol eines abgeschlossenen Vertrages wird (mit Bezug auf Kuth 4,7) ein Kleidungsstück (סודר, Mantel) von den vertragschliessenden Parteien angefasst und hochgehoben.

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