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Jeschurun · 1926-03-01 · Heft 3-4 (März 1926) · p. Seite 214

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
13 (1926)
Issue
Heft 3-4 (März 1926)
Date
1926-03-01
Page
Seite 214 (sequence 106)
Language
German
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214 Rekonstruktion eines Responsums usw. A. von B. genaueste Rechnxuig abgelegt werden. — 6. Schriftliche Belege sind jedoch nicht nötig, nur muss der Geschäftsführer, wenn sein Teilhaber ihm misstraut, seine Angaben beschwören. — * 7. Für Verluste, die durch Gewaltmassnahmen Dritter herbeigeführt wurden, haftet B. allem, da er sich hierzu verpflichtet hatte. — * 8. Das Depot, das A. über die Geschäftsbeteiligung hinaus dem B. übergeben hatte, muss von B. zu jeder Zeit anstanislos herausgegeben werden. Aus diesem Aufbau von Frage und Antwort, dem die Reihenfolge unserer Rekonstruktion zu Grunde liegt, geht hervor, dass jeder Teil notwendig ist und die anderen ergänzt. Wenn im 7. Punkte G. H. Antwort auf eine Frage erteilt, die nur S. Z. enthält, wenn der 1. Punkt nur dann verständlich wird, wenn er aus allen Rezensionen zusammengesetzt wird, wenn der zweite Punkt (aus G. H.) eine Frage erörtert, deren Lösung der Tatbestand von S. Z. verlangt, so kann die enge Zusammengebörigkeit nicht angezweifelt werden. Die Gründe, aus denen MsH. (und S. Z.) den 3.— 6. Punkt fortliessen, sind in dem vorigen Aufsatze (S. 59 und Anm. 12) dargelegt worden. Da nun der erste Punkt nicht nur für das Verständnis der Entscheidung Saadjas und dessen Arbeitsmethode von grundlegender Bedeutung ist, sondern überhaupt das Abhängigkeits- Verhältnis der verschiedenen Rezensionen aus ihm am deutlichsten zutage tritt, wollen wir uns mit ihm näher befassen. Dadurch wird auch die Art und Weise erkennbar, in der G. M. seine Vorlage überarbeitet hat. Auf die Hauptfrage, was B. auf Grund der arabischen Worte .ומא יתהיא לד in das Gesellschafts vermögen einzubringen habe, gibt Saadja zuerst die Entscheidung, der er die Begründung nachfolgen lässt. Er urteilt dahin, dass B. alles Bargeld, das er besitzt, einlegen müsse, hingegen Liegenschaften nicht zu verkaufen brauche. In diesem Endurteil stimmen alle Rezensionen überein und geben es auch mit ungefähr denselben Worten wieder. Auch über die Form der Begründung gehen sie einig, dass nämlich nach dem Vorgänge der Talmudlehrer die Klausel wortgetreu ins Hebräische übersetzt und der Sinn dieser hebräischen Worte aus dem Geiste der Sprache heraus erklärt werden müsse. Während aber MsH. (u. S. Z.) nur die Notwendigkeit betont.

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