Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1926)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1926)
- Date
- 1926-03-01
- Page
- Seite 213 (sequence 105)
- Language
- German
- Belongs to
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Rekonstruktion eines Responsuma usw. 21B derart geteilt, dass B. mit 7/12 und A. mit 5/12 beteiligt war; wenn jedoch B. betrogen oder beraubt wird, soll er allen Schaden allein tragen. Daneben hatte B. von A. ein jederzeit rückzahlungspflichtiges Darlehen erhalten. Der arabisch geschriebene Vertrag enthielt aber noch eine Klausel, die besagte, dass B. ausser seinen zwei Fünfteln ferneres Vermögen, wenn er es besass> einzulegen habe. Ueber die Auslegung dieser Klausel entstand — nach zehnjährigem Bestehen der Geschäftsverbindung — unter den Gesellschaftern Streit. B. hatte nämlich auch Geld von dritter Seite hereingenommen, es m Geschäfte mitarbeiten lassen, viel daran verdient und von diesem Verdienste ״Häuser. Weinberge, Grundstücke und kostbare Gegenstände“ angekauft. Von diesem Besitze beansprucht A. seine •\12׳, da sie als Geschäftsgewinn anzusehen seien, weil doch B. verpflichtet gewesen sei, alles Geld, das er besitzt, im Geschäfte mitarbeiten zu lassen: B. jedoch behauptet, zu mehr als den eingebrachten 2 5 nicht verpflichtet zu sein, weil er die arabische Klausel in einer zwar weder in der Anfrage noch in der Antwort mitgeteilten Weise, vermutlich aber dahin auslegte, dass er nur seine Tätigkeit beizusteuern brauche. Seine Antwort gliedert Saadja in 8 Punkte, von denen MsH. (und S. Z.) nur 5 enthalten. Ihren ersten Punkt gibt teils inhaltlich, teils ergänzend, auch G. H. und G. M. wieder, letzteres als dritten (und letzten) Punkt. Unser dritter bis sechster Punkt findet sich nur in MsH. (und S. Z.), der zweite, siebente und achte nur in G. H. — sie erhielten in der nachfolgenden Inhaltsangabe ein Sternchen (*). G. M. deutet den zweiten und achten nur mit kurzen Worten an. Die Antwort: 1. Durch die arabische Klausel wird jeder dem B. erreichbare Besitz, allerdings nur das bare Geld, aber nicht die Liegenschaften, dem Geschäftsvermögen verpflichtet. Dies wird durch Uebersetzung in das Hebräische, Vergleiche mit der Heiligen Schrift und Beibringen einer Talmudstelle, teilweise in G. H., hauptsächlich aber in G. M., erwiesen. — * 2. Die Höhe des Gewinnes aus dem eingelegten Gelde können die Parteien nach freiem Ermessen festsetzen, falls beide Teilhaber Geld hergeben. — 3. Hat B. Geschäfte auch mit dem Gelde dritter unternommen und hieraus Gewinn gefcogen, so wird dieser unter die Gesellschafter nicht aufgeteilt. Jedoch muss er als Stammkapital in die Gesellschaft eingelegt werden, wobei er natürlich dem B. als alleiniges Eigentum verbleibt. Die Annahme, dass hier ein gegen das Zinsverbot verstossendes Gescbäftsgebabren vorliege, wird als irrtümlich zurückgewiesen. — 4. Solche Geschäfte mit dem Gelde waren B• nur deshalb erlaubt, weil er nicht an eine bestimmte Stelle (Laden) gebunden war. — 6. Ueber den Verdienst aus den Gemeinschaftsgeschäften muss dem