Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1925)
- Date
- 1925-11-01
- Page
- Seite 513 (sequence 87)
- Language
- German
- Belongs to
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Bücherbespreehungen 513 standslos würden, wenn es keine Armen gäbe, die Rechtsbestimmungen, wenn wir das Wort wahr machen würden: ״Liebe deinen Nächsten, wie dich selbst״. Und ebenso ist es klar, dass das Rechtsbewasstsein nicht unabhängig ist von sozialen, geschichtlichen und kulturellen Faktoren. Das absolut Vollkommene wird unter den verschiedenen Umständen zum relativ Vollkommenen. Es ist damit gegeben, dass z. B. die talmudisch-rabbinischen Bestimmungen über das Rechtsverhältnis der Juden zu den N ichtjuden, die einen ungeheuren Zeitraum umspannen, nicht einheitliche sein können. Kaatz führt das nun an einer Fülle von Beispielen aus, von denen mir die geistvolle Erklärung der bekannten und als Angriffsmittsl beliebten Stelle Baba K. 113a, besonders ansprechend erscheint. Sehr glücklich ist die Unterscheidung der zwei Arten im ״nichtjüdischen Recht“ des Talmuds: das empirische und das dogmatische, und ihre Anwendung auf die Bestimmungen der noachidiseben Gerichtsbarkeit. Und ein sehr wertvolles Mittel für die Abwehrtätigkeit ist der Hinweis darauf^ dass auch für den Schulchan-Aruch diese Unterscheidung zu gelten hat. Er weist in diesem Zusammenhang gut darauf hin, dass der Ausdruck, der Schulchan-Aruch habe alle Halachas gesammelt, die für die religiöse Praxis massgebend waren, ungenau ist. Er hat vielmehr zahllose Gesetze herübergenommen, die für die religiöse Praxis gegenstandslos waren, wenn die Materie, zu der sie gehörten, nicht mit dem Bestände des Tempels zusammenhing. Für die Aufnahme war nicht entscheidend, ob das einzelne Gesetz, sondern ob die Materie, zu der das Gesetz gehörte, für die religiöse Praxis Geltung hatte. Die Anwendung der hier aus Katz’ Schrift referierten allgemeinen Gedanken auf die einzelnen Stellen in Mischna und Gemara kann hier nicht gegeben werden. Die Schrift steht überall auf einem hohen Niveau, wie sie auch aus einem Referat vor einem Gremium von Kundigen entstanden ist. Franz Rosenzweig, den wir doch wahrlich als einen Mehrer des Reiches der jüdischen Empfinduogswelt verehren, hat sich mit seinem Aufsatz: ״die Bauleute״ auf ein Gebiet begeben, das er nicht kennt, und auf dem er daher wenn er das Reich des Gesetzes erweitern will, von dem Kundigen nur ein Lächeln ernten kann. Was soll es heissen: Der Kreis des tubaren ist ungeheuer (sic!) erweitert gegen den 1 fliehtenkreis der Orthodoxie. ״In dem Raum, der ausserhalb jener Grenzlinie lag (zwischen dem Erlaubten undVerbotenen) tritt der Minhag der Brauch und der Taam der Sinn, also ein Positives an Stelle des Negativen ״Erlaubt״ Es darf grundsätzlich kein Prinzip des Lebens mehr freigegeben werden, Um je ein Beispiel für die beiden Möglichkeiten zu sagen, die hier gemeint sind: wo jüdisch gegessen werden soll, da müssen die zahllosen nur mündlich von Matter zu Tochter überlieferten Bräuche des Speisezettels ebenso unverletzlich sein, wie die, Trennung von milch- und fleischdingen; und wer am Sabbath einen Geschäftsbrief selber nicht aufmacht, darf ihn auch dann nicht lesen, wenn ein andrer ihn öShet. Ueberall muss dem Brauch und dem Sinn der gleiche Rang ui