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Jeschurun · 1925-11-01 · Heft 11-12 (November 1925) · p. Seite 434

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1925)
Issue
Heft 11-12 (November 1925)
Date
1925-11-01
Page
Seite 434 (sequence 8)
Language
German
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434 Die Einstellung des Amoraim usw. für Ausnahmefalle Erleichterungen zuzulassen; ihm lag es an einer grundsätzlichen Regelung, gestützt auf die Prinzipien der g’ttlichen Lehre. Die Tora, die mit einem Exulantenleben des G’ttesvolkes rechnet, muss auch für die Diaspora Gültigkeit haben. Die Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie die V6r~ hältnisse in der Zerstreuung berücksichtigt. Es ist das grosse Verdienst Mar Samuels, den Nachweis erbracht zu haben, dass die Lebensmöglichkeiten für das jüdische Volk im Galut dem Wesen des G’ttesgesetzes entsprechen. Mit Samuels Zeit, der ersten Hälfte des dritten Jahrhunderts, beginnt ja das eigentliche Galut. Jetzt, nach dem Tode Rabbis und nach Kodifizierung der mündlichen Ueberlieferung in der Mischna, hört Palästina auf, das geistige Zentrum des jüdischen Volkes zu sein. Die Tora hat ihre Wanderung begonnen; mit dem G’ttesvolke durch״ zieht sie die Länder des Exils. Die Zeit war gekommen, endgültig Stellung zu nehmen zur Tatsache der Diaspora. Nicht dem grossen Rab, der in seiner Entwickelungszeit Palästinenser geworden war, fiel diese Aufgabe zu, sondern seinem jüngeren Freunde, Mar Samuel, dessen ganzes Leben, Lernen und Lehren der babylonischen Heimat gehörten. Auf rechtlichem, auf sozialem und politischem Gebiete gab er die Normen für das Verhältnis Israels zu den anderen Völkern. Durch ihn wurde der Rechtssatz 19דיכא דמלכותא דיכא) für alle Zeiten anerkannte Halacha. Dieser Satz, der dem Landesgesetze auf dem Gebiete des Zivilrechtes weitgehende Gültigkeit verleiht, gab dem tatsächlichen Verhältnis des Juden zu dem Heimatsstaat eine auch religionsgesetzlich gültige Basis. Man brauchte sich durch in das Vermögensrecht eingreifende Verordnungen des Staates nicht mehr vergewaltigt zu fühlen und konnte das Landesgesetz bejahen. Hierdurch war ein inner״ lieh friedliches Verhältnis zur Staatsregierung ermöglicht. Als Grundlage für die persönlichen Beziehungen des Juden der Diaspora zur nichtjüdischen Bevölkerung konnte die im 19) Ueber den Begriff und das Anwendungsgebiet dieses Grand״ satzes s. Ph. Biberfeld, 8;דינא דמלכותא דעא. a. Hoffmann a. a. O S. 41, Amn. 4.

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