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Jeschurun · 1925-11-01 · Heft 11-12 (November 1925) · p. Seite 431

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1925)
Issue
Heft 11-12 (November 1925)
Date
1925-11-01
Page
Seite 431 (sequence 5)
Language
German
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Die Einstellung des Amoraim usw. 431 religion7). Ihr Einfluss machte sich nur zu bald geltend. Synagogen wurden zerstört8), die Benutzung der Badeanstalten verboten, der Fleischgenuss unmöglich gemacht. Die Perser, die ihre -eigenen Leichen von Raubtieren abfressen liessen, betrachteten das Begraben der Töten als Entweihung des Erdbodens und gruben deshalb jüdische Leichen wieder aus9). Ardaschir erzwang sogar die Aufstellung seines Standbildes in der altehrwürdigen Synagoge von Schafwejatib in oder bei Nehardea10). 7) vgl. Nöldecke, Tabari, S. 21, Anm. 4. 8) Jonaa 10a. 9) Jebam. 63b גזרו על ג' מפני ג׳: גזרו על הבשר מפני המתנות גזרו על המרחצאות מפני הטבילה קא מחטטי שבבי מפני ששמחים ביום אידם.. Die Behinderung des Fleischgenusses wird von Funk, Juden Bab. S. 67, damit erklärt, dass die Perser die Tötung eines reinen Tieres nur gestatteten, wenn Kinnbacken, Zunge und linkes Auge geopfert wurden; da die Juden dies nicht tun konnten, mussten sie auf den Fleischgenuss verzichten. Durch diese Erklärung versteht man gut, weshalb die Behinderung des Fieischgenusses als Strafe dafür galt, dass die Abgaben vom Schlachtvieh nicht den Kohanim entrichtet wurden. Das Verbot betreffs der Badehäuser beruhte vielleicht darauf, dass den Persern das Wasser heilig war (Hoffmann, Mar Sam., S. 38, Anm. 8) und sie den Nichtpersern die Benutzung der Badehäuser — wohl nur an bestimmten Tagen — untersagten; vielleicht handelt es sich hier nur um Störung der religionsgesetzlich notwendigen Frauenbäder, und diese Störung wurde als Strafe für die Nichtbeachtung des von Esra eingeführten Reinigungsbades der Männer aufgefasst. Das Ausgraben der Toten ist nicht als beabsichtigte Leichenschändung aufzufassen, sondern auch mit der rücksichtslosen Durchführung der persischen Religionsvorschriften zu begründen, wie es bereits Hoffmann und Funk a. a. O. tun. Dass die Störung der Ruhe der Toten als Strafe für Beteiligung an den heidnischen Festen aufgefasst wurde, begründet R. Salomo Lurja damit, •dass die heidnischen Festesopfer זבחי מתים genannt werden. 10) Ab. 8. 43b. Der Name der Synagoge war ןף מתיב£? oder שן£ יתיב vgl. R. Scherira (ed. Lewin, S. 72) und R. Nissim in Teschubot Hag. .Scha‘are Teschuba Nr. 71 (abgedrackt bei Lewin, Iggeret de R. Scherira, Note 14). Beide scheinen anzunehmen, dass die Synagoge sieh in der Stadt Nehardea befand. Nach einer Ueberlieferung Raschis (Nid. 13 a), die durch den Reisebericht des R. Binjamin unterstützt wird, lag die Synagoge in der Stadt Schafwejatih im Bezirke Nehardea. Während aber R. Binjamin Schafjatih für den Namen der Synagoge hält, der wohl später auf den Ort übertragen wurde, ist er nach Raschi a. a. O.

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