Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1925)
- Date
- 1925-09-01
- Page
- Seite 424 (sequence 90)
- Language
- German
- Belongs to
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424 Die sieben ägyptischen Hungerjahre Erbpacht erst zu einem geteilten Eigentum, und späterhin nur mehr zu einem Zinsrecht fuhrt, das froher oder später durch eine Grundrente48) abgelöst werden konnte, so wird uns erst vor Augen geführt, von welch tiefem sozialen Empfinden Josefs Massnahmen bezüglich der אריסי בת״ אבות in Aegypten getragen sind. Im Uebrigen stützt der Ramban diese seine Deutung der angezogenen Bibelstelle durch ein Moment, das auch den etwa gegen den ״Hebräer״ Josef vorreingenommenen Wirtschaftler davon überzeugen muss, dass kein anderes Verhältnis als die Einführung der Erbpacht mit dem in der Bibel geschilderten Uebergang des Grundeigentums gemeint sein kann. Wäre es sonst denkbar, fragt der Ramban mit Recht, dass — wie Vers 24 über den Verteilungsschlüssel des zukünftigen Emteertrags statuiert — die Regierung, also der neue Bodeneigentümer, sich mit 20% dieses Ertrags bescheidet, und 80% der Ernte ihren ״Hörigen״ oder ״Leibeigenen״ überlässt? Die Geschichte des Ackerbaues berichtet uns beispielsweise von den relativ am Besten wirtschaftlich gestellten Pächtern Spaniens zur Zeit der Kreuzzüge, dass sie dem ״Herrn״ von Bodenfrücbten ein Drittel, vom Wein die Hälfte, vom 48) Vgl. Samson Rafael Hirsch’s DeutUDg zu den Versen 21 u. 26 : »Josef verschmähte die :ihm vom ägyptischen Volk selbst in Vorschlag gebrachte Leibeigenschaft nnd adoptierte den Staatsankauf der Ländereien, aus welchem zuletzt nur eine Grundsteuer resultierte“. Im Uebrigen basieren beispielsweise die englischen Eigentumsverhältnisse bezüglich Grund und Boden im Zusammenhang mit der Tatsache, dass man in London kein Haus käuflich erwerben, sondern nur auf 99 Jahre pachten kann, auf einer ähnlichen Fiktion, wie sich in Aegypten damals die Bodenbesitzverhältnisse durch Josefs Massnahmen gestalteten. Der Begriff eines absoluten Eigentums an Grundstücken ist auch heute noch dem englischen Rechte fremd. Nur der Krone schreiben die englischen Rechtsbücher ein unbedingtes Eigentum zu. Alles Land im Besitz von Untertanen gilt theoretisch als ein Lehen der Krone, wenn auch weder Zins noch Dienstleistungen zu entrichten sind und eine Belehnung nirgends beurkundet ist. Eine Wirkung dieser staatsrechtlichen Theorie ist die Lehre von den ״e&tases“ oder den dinglichen Rechten au Immobilien. Auch die sogenannten ״buiiding leasesa Baupachten werden nur auf die Höchstdauer von 99 Jahren vergehen. Ganz das Nämliche bedeutet auch der in der Bibel, Genesis, Kap. 47, V. 20 geschilderte Vorgang: ויקן יוסף את כל אדמת מצרים לפרעה bezüglich des Uebergangs des Eigentumes aller Ländereien an die ägyptische Krone.