Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1925)
- Date
- 1925-09-01
- Page
- Seite 423 (sequence 89)
- Language
- German
- Belongs to
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Die sieben ägyptischen Hungerjahre 423 Allerdings irgend ein der Sozialisierung des Bodenbesitzes durch die Regierung angepasstes Verhältnis zwischen der Regierung und den bisherigen Eignern des Grundeigentums muss auch in Zukunft als unerlässliche Grundlage behufs Erzielung hoher Intensität und gesteigerter Wirtschaftlichkeit vorhanden sein. Und nach dieser Richtung erbringt kein Geringerer als der Ramban auf Grund der obigen Bibeltexte den überzeugenden Nachweis, dass und wie der bisherige Wirtschaftspolitiker Josef zum Sozialpolitiker ersten Ranges heranwächst, wie seine Klugheit, seine Organisationsgabe und vor allem sein feines soziales Verständnis die Wirtschaftsgeschichte und die wirtschaftliche Entwicklung der nächsten 172 Jahrtausende vorweg nimmt und antizipiert. Der Ramban stellt fest, dass Josef das ägyptische Angebot, in ein Hörigkeitsverhältnis zu Pharao zu treten, entschieden ablehnt, והטעם בי הם אמרו לל שיקנה אותם לעבדים עושי מלאכת המלך כרצוני והיא לא רצה רק לקנות את האדמה והתנה עמד,ם שיעבדו אותה לעולם דר,יו בה א-יסי בתי אבות לפרעה . ... לא לעבדים כאשר אמיתם לי רק עם האדמה תהיו לי nur die Vereinbarung will er mit ihnen eingehen, dass sie in Erbpacht ihren bisherigen Felderbesitz übernehmen und verwalten. Land und Leute gehören untrennbar zusammen, Land und Pächter sind durch das gemeinsame Interesse höchster landwirtschaftlicher Intensität unauflöslich miteinander verbunden; denn die Erbpächter — in diesem Falle die ägyptischen Bauern — haben an der Schonung und Verbesserung ihres bisherigen Besitzes kein geringeres oder weniger nachhaltiges Interesse als der förmliche Eigentümer — in diesem Falle Pharao47). Erwägt man, dass die Institution der Erbpacht in der Geschichte der Volkswirtschaft erst im beginnenden Mittelalter — in Deutschland sogar erst im 12. und 13. Jahrhundert — angetroffen wird, erwägt man weiter, dass der Ausbau und die Fortentwicklung der Lande weder Wohnhäuser noch Wirtschaftsgebäude besassen, die allgemeine übliche. Gegen Zahlung eines jährlichen Kopfgeldes (Gbrok) wurden die Grundstücke den Bauerngemeinden zu vöiüg freier Bewirtschaftung überlassen. 47) Vgl. gleichen Autor. Kap. ״Erbpacht“ und Arnold ״Geschichte des Eigentums“. Roscher bemerkt dazu in zutreffenden Worten: ״Nach dem Gefühle der Meisten verwandelt sich binnen wenig Menschen altern der Erb- Pächter in einen beschränkten Eigentümer, der Obereigentümer in eine Art von urvordenklichem Pfandgiäubiger“.