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Jeschurun · 1925-09-01 · Heft 9-10 (September 1925) · p. Seite 411

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1925)
Issue
Heft 9-10 (September 1925)
Date
1925-09-01
Page
Seite 411 (sequence 77)
Language
German
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Altjüdi8cbes und talmudisches Recht 411 nur der Talmud, sondern auch das Recht der Papyri für den Eigentumsübergaug andere Formeln vor, wie z. B. ״ich gebe dir dieses Feld als geschenkt“ und ähnliches. Blau konstruiert im weiteren in der Mischna einen Unterschied zwischen der Verzichtleistung in gewöhnlichen Fällen und der bei Eheschliessung, wobei er die Erklärung des Talmuds, die eine solche prinzipielle Verschiedenheit nicht anerkennt, als unrichtig ansieht. Für diese nach seiner Auffassung also andersartige Regelung der Mischna gibt er als Grund an, dass ״das Eherecht tiefer als das sonstige Güterrecht wurzelte, weshalb sich dort die alten Formeln behaupteten“. Diese Behauptung ist aber nicht beweisbar. Sollten wirklich die Rabbinen nicht vermocht haben, die Unwirksamkeit dieser immerhin unwesentlichen zivilrechtlichen Bestimmung durchzusetzen, während sie die Kraft belassen, eine nach der Thora wirksame, also doch auch ״im Volke verankerte“. Eheschliessung für null und nichtig zu erklären (Kethuboth 3a)?! Deshalb erscheint die Auffassung des Talmuds, der die Mischna dahin interpretiert, dass in ihr die Ablehnung einer nur nach rabbinischem Recht zu gefallenen Erbschaft behandelt wird, als völlig korrekt. Aus diesen Darlegungen ergibt sich daher, dass zu der Annahme, im 5. Jahrh. v. d. g. Ztr. habe ein anderes Recht, als ä00 Jahre später (zur Zeit des Talmuds), gegolten, keinerlei Grund vorliegt. Einen dritten (und letzten) Beweis für seine These sieht Blau in der Anordnung Raba’s (Baba mezia 104b), der die Zusage einer exorbitant hohen Konventionalstrafe für unwirksam erklärt, weil sie nur ״Beruhigung“, אסטכתא, und nicht ernst gemeint war. Im Rechte der Papyri (z. B. A,7; C,lö) aber seien derartige Strafgelder gang und gäbe gewesen, und nichts berechtige zu der Annahme, dass im altjüdischen Orient anderes gegolten habe. Ob diese Annahme Blau’s richtig ist, oder ob gedruckt, in denen eich folgende Vermerke finden: ״Keiner wird gegen den anderen, indem er darauf zurückkommt, Klage erheben“ und »Wegen irgend eines Anspruchs wird einer gegen den anderen nicht klagen״. Offenbar ist im gleichen Sinne auch לא דין ודבב gebraucht.

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