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Jeschurun · 1925-09-01 · Heft 9-10 (September 1925) · p. Seite 410

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1925)
Issue
Heft 9-10 (September 1925)
Date
1925-09-01
Page
Seite 410 (sequence 76)
Language
German
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410 Alt jüdisches und talmudisehes Recht sollen davon fern sein, 80 hat er nichts gesagt“! Da nun דין ודבב mit דין ודברים identisch ist, so behauptet Blau, dass während in den Papyri die Zulässigkeit des אין לי דין ודברים ausgesprochen sein soll, der Talmud dessen Unwirksamkeit betone. ln Wirklichkeit jedoch haben die beiden aus Papyri und Talmud herangezogenen Aussagen, trotz äusserlicher Gleichheit mit einander nichts zu tun. — Was ist der Sinn von Kethuboth 83a? Die Zession eines Feldes wird für wirkungslos erklärt, wenn sie in der Form erfolgte, dass sein Eigentümer erklärt, das Recht an das Feld nicht weiter ausüben zu wollen. Der Grund ist, dass hier ein negativer Akt vorliegt, der eine positive Folge nicht haben kann, mithin rechts wirksam nur eine Erklärung sein könnte, die eine positive ״Schenkung״ ausspricht. Diese Talmudstelle kann jedoch für die in den Papyri angeführten Fälle darum nicht zur Vergleichung herangezogan werden, weil in ihnen die genannte Formel (in nur geringer sprachlicher Abweichung) nicht die Aufgabe hat, Eigentum zu verschaffen, da hiervon schon vorher in den Urkunden* 2) die Rede war. Durch diese Erklärung soll nur verhindert werden, dass irgendwelche anderen Ansprüche gegen den Erwerber (ausser den kontraktlich schon festgelegten) geltend gemacht oder Einreden gegen den Vertrag oder den abgeschlossenen Vergleich noch verstärkt werden (was auch aus Blau’s Zitaten hervorgeht). Dasselbe besagt die Wendung: ובטלו כל מודעות, die wir im 10. Jahrhundert (so in Teschuwoth Hageonim Ed. Harkavy No. 552 in der hebr. Uebersetzung S. 341) wie auch im 12. Jahrhundert so Sefer Haschtaroth des R. Jehada Barcelona Ed. Halberstam S. 50) in denVertragsurkunden finden3).— Daher schreibt nicht binierten Fall wählte? Anstatt ״und“ ist vielmehr ״oder“ zu übersetzen, worauf Raschi z. St. hin weist. 2) B (6), 7; als Verkauf; C (9), 3: als Schenkung; D (8), 3,E (13), 3,G (15), 4: als Mitgift: F (14), 3: teilungsbalber. Nur H (20), 5 hat einen Vergleich zum Gegenstand. — Die ein geklammerten Ziffern bezeichnen die Seitenzahlen der von Blau benutzten neuen Ausgabe von Cowley; die von ihm gewählten Buchstaben stehen in der älteren Ausgabe. י) Im altbabyIonischen Recht findet sich ähnliches. Bei Schon״: Altbabylonische Rechtsurkunden Nr. 169 und 170 sind Urkunden ab-

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