Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1925)
- Date
- 1925-07-01
- Page
- Seite 332 (sequence 74)
- Language
- German
- Belongs to
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332 Die religiöse Tat durch eine Körperstrafe — die eine Busse sei — nicht ״gut gemacht, abgebüsst, getilgt״ werden könne. Vertiefen wir diese Gedanken, so ergibt sich eine Uebereinstimmung mit unseren vorausgegangenen Ausführungen. Ein Wille ohne Handlung ist kein Wille und braucht deshalb nicht bekämpft zu werden. Der wirkliche Wille nun, der mit der Handlung, der tatmässigen Uebertretung des Verbotes identisch ist, wird dadurch gebrochen, dass die Handlung mit Gewalt verhindert wird. Steht der Mensch lange Zeit unter einem solchen Zwang, sich einem höheren Willen bedingungslos zu unterwerfen, so wird der Eigenwille (Auflehnungswille) in ihm mehr und mehr an Kraft verlieren, bis er schliesslich ganz abgetötet ist. Hätten alle Verbote des jüdischen Gesetzes keinen anderen Zweck als diesen, — alle von ihnen, auch das ״kleinste“, hätten schon Daseinsberechtigung15. Wie verhält es sich aber mit den Geboten? Wie nach der traditionellen Erklärung, so kommt auch nach dem Ergebnis unserer Untersuchungen dem Gebote eine höhere Bedeutung zu als dem Verbote. Diesem letzteren ist Genüge getan, wenn der Wille gebrochen ist, d. h. zur Einstellung seiner Bestrebungen zur Auflehnung gegen den höheren Willen gezwungen ist, mit anderen Worten, wenn er untätig bleibt. Zum Vollzug einer Handlung aber, zur Ausführung eines Gebotes genügt die Unter* drückung des Eigenwillens bei weitem nicht, denn durch diese wird doch nur die Vorzugsstellung des Eigenwillens vor dem Unter* werfungswillen aufgehoben. In dem Kampfe dieser beiden nunmehr gleichstarken Kräfte siegt diejenige, weiche die übrigen Kräfte des Menschen (Leib, Verstand, Gefühl) für sich zu gewinnen weiss. Diese Kräfte aber dürfen nicht vergewaltigt werden, wenn sie zum Guten wirken sollen. Sie sind nicht zu binden, sondern zu befreien. Jeder Zwang zur Ausübung der Gebote würde aber diese Kräfte töten; daher kennt das Religionsgesetz diesen Zwang nicht. Auf welche Weise nun Leib, Verstand, Gefühl eine Erziehung seitens des Religionsgesetzes teilhaftig wird, sodass die in ihnen liegenden Kräfte des Guten sich befreien können, soll im Folgenden gezeigt werden. 15) Je weniger der Mensch den Zweck einer religiösen Tat kennt und einsieht, desto mehr ist sie geeignet, den Menschen an bedingungslose Unterwerfung zu gewöhnen.