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Jeschurun · 1925-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1925) · p. Seite 331

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1925)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1925)
Date
1925-07-01
Page
Seite 331 (sequence 73)
Language
German
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Die religiöse Tat 331 einzelnen Vorschriften durch äussere Mittel erzwingt, weshalb wird ein Unterschied zwischen Geboten und Verboten gemacht14? Die gewöhnliche (traditionelle) Antwort auf diese Frage ist, den Geboten käme im Vergleich zu den Verboten und zum Unterschiede von ihnen eine so hohe Bedeutung zu, dass sie 14) Es gibt Gesetzes Vorschriften, die weder den ausgesprochenen Charakter eines ״Gebotes“ nach den eines ״Verbotes“ haben, bzw. als Gebote und Verbote angesehen werden können, sodass auf sie die im Text folgende Unterscheidung nicht so ohne weiteres anzuwenden ist. Die Tradition berücksichtigt zur Feststellung, welchen von den beiden Kategorien die einzelnen Vorschriften angehören, ihren v e r ־ b alen Charakter, d. h. die einzelnen Differenzierungen des Wortlautes, unter welchen sie angeführt werden, und ihren inneren Charakter. Z. B. in der ersten Pessachnacht ist geboten מצה zu essen; ver־ boten 1. חמץ zu essen, 2. חמץ nicht in seinem Besitz zu haben (בל יראה). Also offenbar zwei Verbote und ein Gebot; drei Vergehungen für den, welcher חמץ isst. Wie ist nun die Bestrafung? Ferner ist zu fragen: Gilt Verbot 2 als לאו שאין בו מעשה? Nach der gewöhnlichen Auffassung wohl ja und sie wird in diesem Fall noch durch folgenden Satz unterstützt: 1. כל לאו שאפשר לעבור עליו מבלי מעשה אע״פ שנעשה בו שום מעשה אין לוקין עליו. Wenn die Möglichkeit besteht, dass das Verbot ohne Handlung übertreten werden kann, gilt es schon als לאו שאין בו מעשה, selbst wenn in dem zur Frage stehenden Fall eine Handlung vollzogen worden wäre. Ein anderer Satz sagt wieder: 2. דוקא היכא שאפשר לעבור על הלאו בבל שעה ובכל זמן מבלי מעשה. D. h. Satz 1 hat nur in dem Falle Gültigkeit, wenn das Verbot zu jeder Zeit ohne eine Handlung übertreten werden kann. (Dies trifft für das Verbot בל יראה nicht zu; denn im Falle, dass bei Eintritt des Pessach der Mensch חמץ nicht besitzt, müsste er erst durch eine Handlung — z. B. Kauf — in den Besitz desselben und damit zur Uebertretung des Verbotes gelangen.) Eine dritte Auffassung legt auf den Umstand wert, dass der Mensch die Vergehung, die er augenblicklich dadurch begeht, dass er am Pessach חמץ besitzt, ohne jede Handlung begeht (und es wird nicht die Tatsache berücksichtigt, dass in einem Fall, wo er Chomez nicht zu Hause hat, er das Verbot erst durch eine Handlung übertreten könnte) usw. usw. Diese wenigen skizzenhaften Andeutungen geben schon ein deutliches Bild von der Schwierigkeit der Frage, unter welche Straf- Paragraphen (Gebot oder Verbot oder beide) die einzelnen Hand lungen einzuordnen sind.

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