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Jeschurun · 1925-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1925) · p. Seite 235

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1925)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1925)
Date
1925-05-01
Page
Seite 235 (sequence 65)
Language
German
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Die sieben ägyptischen Hungerjahre 23ä sowohl im קהלה רנה im Anschluss an den Vers עיר קטנה als auch im Jalkut קמ״ח wiederkehren, indessen mit der Modifikation, dass die 3. דיה;, dahin lautend : שלא יוליכו תבואה ממקום למקום an diesen beiden Belegstellen nicht aufgefuhrt ist, so dass a. a. 0. mit Recht nur von שלש גזירות die Rede ist. Wir glauben, dass dem durch die Erfahrungen des letzten Jahrzehnts orientierten Wirtschaftler die Deutung dieser Wider- Sprüche nicht allzu schwer fällt. Nach dieser Richtung sei darauf aufmerksam gemacht, dass die Edikte l, II und IV den ägyptischen Aussenhandelsverkehr in Getreide, insbesondere durch Beschränkung der als Aufkäufer zugelassenen Fremden und durch die Kontingentierung der Ausfuhr regeln, während Edikt III in den Rahmen der inländischen Zwangswirtschaft hineinfällt. Die Edikte I, II und IV sind Notmassnahmen, veranlasst durch den lawinenartigen Einbruch der Auslandsaufkäufer auf die ägyptischen Getreidevorräte, und zweifelsohne im zweiten Jahre der Hungersnot erlassen worden, als auch von Kanaan aus sich die Karawanen der Brod heischenden Aufkäufer in Bewegung setzten. Dagegen stammt Edikt 111 mit seiner Vorschrift שלא יוליכו המאה ממקום למקום augenscheinlich aus dem Höhepunkt der שבע שבי השבע, ist also etwa 7 Jahre früher erlassen; denn zu den Zeiten der Hungersnot fiel ja überhaupt keine תבואה auf dem Felde mehr an, die man von ihrem Produktionsgebiete in ein anderes hätte ״schieben״ können. Man braucht sich bei dieser Deutung noch keineswegs der von Raschi und anderen Erklärern zu Kap. 41, V. 55 gegebenen Deutung anzuschliessen, wonach bei Beginn der Hungerperiode alles im Privatbesitz befindliche, also im Schleichhandel aus den U ebersehussjahren gehamsterte Getreide in Fäulnis übergegangen sei. Auch ohne diese Auslegung bildet das Edikt III das notwendige Korrelat zu den bei Beginn der 7 [Jeberschussjahre erlassenen Vorschriften für das Inlandsgetreide, die in dem Leitmotiv gipfeln, dass jedes Erzeugergebiet die in demselben geernteten Bodenfrüchte nur in den Kornkammern seines eigenen Distrikts für Rechnung des Staates sammeln und aufspeichern dürfe. Dieses Edikt gehört somit, weil aus einer viel früheren Gesetzgebungsaktion stammend, nicht

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