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Jeschurun · 1925-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1925) · p. Seite 234

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1925)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1925)
Date
1925-05-01
Page
Seite 234 (sequence 64)
Language
German
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234 Die sieben ägyptischen Hungerjahre ■enteil ihr Korn an die Gressstädte verladen, woselbst natürlich wesentlich höhere Preise zu erzielen waren. — Ein weiteres Edikt IV, das wir im Nachfolgendem der Kürze halber nur als ״ Passverordnangtt bezeichnen wollen, und auf Grand dessen Josef ohne weiteres in der Geschichte der Volkswirtschaft aller Zeiten als Er linder des Pass wesens anzusprechen ist, bestimmt endlich, dass jeder nach Aegypten einreisende Fremde Belege über seine Person und über den Namen seines Vaters und seines Grossvaters beizubringen habe.9) Soweit der Midrasch Rabba. Den Erklärern des Midrasch fällt natürlich sofort der Widerspruch in die Augen, dass der Midrasch einleitend von שלש גזירות, also von 3 Edikten spricht, während in Wirklichkeit 4 Gesetzgebungsakte hier aufgezählt werden. Verschiedene Deutungsversucbe dieses Widerspruchs klingen nicht sehr überzeugend, beispielsweise wenn der מתנות בהונה die Edikte I und II als דרה אחת;, also als einen Gesetzgebungsakt zusammenfasst, weil nur durch das Verbot der Einwanderung von Sklaven eine lückenlose Durchführung der Beschränkung der Transportmittel auf einen Lastesel gewährleistet sei; noch weniger kann die vom דוש מהרז״ו•: erwähnte Lösung befriedigen, wonach die Passverordfmng (Edikt IV) nicht mitzähle, weil dieses Gesetz sich nicht an die grosse Oeffentlichkeit und an das Gros der ägyptischen Bevölkerung wende, sondern ausschliesslich Dienstvorschriften für die שומרי שערים, d. h. für die ägyptischen Zoll- und Finauzbehörden darsteile. Der erwähnte Widerspruch wirkt um so auffallender, als die erwähnte Midrasch-Stelle von den drei גזירות, die Josef anordnete, 9) Da im Altertum keine Familiennamen existierten, so war zur Fest- Stellung: der Personalien die Beifügung der Namen von Vater und Grossvater unerlässlich. Vgl. in letzterer Beziehung auch die heute gültigen Be- Stimmungen für גטין in jenen Fällen, in welchen bei Beifügung des Namens des Vaters allein noch Zweifel über die Persönlichkeit möglich sind. Uebrigens bestand auch auf dem Höhepunkt der hinter uns liegenden Verkehrsbeschränkungen noch in einzelnen Kronländern Oesterreichs die Vorschrift, dass die Vornamen der Eltern, bei der Matter sogar deren früherer Mädchenname in die Fremdenlisten einzutragen waren.

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