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Jeschurun · 1925-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1925) · p. Seite 193

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
12 (1925)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1925)
Date
1925-05-01
Page
Seite 193 (sequence 23)
Language
German
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Die Mesa־Inschrift usw. 193 der Mesa-Inschrift auf. Da brachte er Ganneau eine ״Skizze“ [?] mit 49 Buchstaben und später eine von links nach rechts [!j geschriebene Kopie der Zeilen 13—20, worin doppelt geschriebene Buchstaben als irrtümlich erkannt und deshalb hinterher durchgestrichen sind, ohne dass deshalb diese Kopie mit Storr (215f.) von einem hergeleitet werden dürfte, der die Inschrift lesen konnte. Er konnte ja auch aus der blossen Vergleichung der Buchstaben seine Verschreibung erkennen. Aber die Hauptsache ist: Wie soll aus dieser grösseren Kopie sich ergeben, dass die Inschrift selbst von einem solchen Manne herrührt (Storr 218)? In der Kopie sind Ziffern auf europäische Art geschrieben (S. 215). Dies würde der Fälscher auch bei der Herstellung der Inschrift selbst getan haben, wenn er sie gefertigt hätte. Also was hat Storr durch die ausführliche Behandlung dieser Kopie bewiesen? Nichts für die Unechtheit der Inschrift. Ausserdem hat er, wie die Beweiskraft der auf europäische Art geschriebenen Ziffern, auch noch den folgenden Umstand unbeachtet gelassen. Als Zattam zuerst von der Mesa- Inschrift sprach, teilte er Klein mit, dass ״in den Ruinen von Dibän, kaum zehn Minuten von unserem Lagerplatz entfernt, ein sehr interessanter Stein mit alter Inschrift sei“. Darin findet sich ein beachtenswertes Moment. Es fragt sich nämlich, ob der Lagerplatz mit Rücksicht auf die Nähe des interessanten Steins gewählt worden sei. Das ist nun schon an sich un~ wahrscheinlich, aber wenn es geschehen wäre, würde er näher an dem Fundort des Steins gewählt worden sein. Da Storr nach der Vorführung seiner ״äusseren Gründe“ für die Unechtheit doch selbst zu dem Ergebnis kommt: ״Mit alledem ist noch nicht erwiesen, dass die Inschrift gefälscht ist“ (S. 210), so kann dieser Beweis um so weniger als erbracht gelten, da die äusseren Gründe, die er für gewichtig ansieht, in der obigen Beurteilung ihr Gewicht verloren haben, und ausserdem mehr als ein äusserer Grund gegen die Annahme einer Fälschung aufgezeigt worden ist.

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