Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1925)
- Date
- 1925-03-01
- Page
- Seite 137 (sequence 47)
- Language
- German
- Belongs to
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Von jüdischer Politik 187 in der Rassentheorie, kommt man zur Erkenntnis, dass die Verhältnisse zu kompliziert sind als dass sie in ein System gezwängt werden könnten. Treitschkes Definition, die er im Anfänge seiner zweibändigen ״Politik* gibt, ist inhaltlich unangreifbar. ״Der Staat ist das als unabhängige Macht rechtlich geeinte Volk. Unter Volk kurzweg verstehen wir eine Mehrheit auf die Dauer zusammenlebender Familien.1״) Es gibt keinen Staat, der in sich nur eine grosse Familie umfasse. Nation und Nationalität (d. i. gleich Rasse) fällt nicht zusammen. Das Wesen der Nationalität lässt sich nur annähernd bestimmen. Der Staat aber ist die Macht und der Wille nach Treitschke, und auch die Verhältnisse der Gegenwart geben ihm recht. Der Staat will unabhängig sein nach aussen und unabhängig fordernd auftreten nach innen vor jedes Mitglied des in ihm geeinten Volkes. Hegel sah im Wesen des Staates noch das Volksleben selbst, sah in ihm eine verwirklichte Idee, Treitschke bezeichnet den Staat als Schützer des Volkslebens und ״ein Volk, das nicht imstande ist für sein Kulturleben sich eine äussere Ordnung im Staate zu schaffen und zu behaupten, verdient als Nation zugrunde zu gehn2״) und als tragischstes Beispiel führt er die Juden an. Dieser grosse Historiker leidet {im Gegensatz zu dem unerreichten Ranke) bedauerlicherweise an einer starken Subjektivität, die ihn manches Urteil sachlich unbegründet in zu scharfer Form aussprechen lässt, auch dort,, wo wir ihn nicht seiner bekannten Abneigung gegenüber uns Juden zeihen können. Ob jene Unfähigkeit eine Nation den Untergang ״verdienen״ lässt, ob sie insbesondere uns Juden ihn hat verdienen lassen, darüber wird man anderer Meinung sein 1) Breysig, der bedeutende üniversalhistoriker der Gegenwart, definiert den Begriff ausführlicher, aber im Grunde genau so: *Der Staat im eigentlich sachlichen Sinne ist die Gesamtheit aller der Einrichtungen, die eine oder mehrere Blutsverbände schaffen, um sich zu innerem, durch eine Verfassung geregeltem Zusammenschluss, zu äusserer Abwehr fremder Eingriffe und zur Aufrechterhaltung einer lockeren Lebens- und einer lockeren oder festen Wirtschaftsgemeinschaft zu vereinigen״ (Geschichte der Menschheit, Anhang). 2) Treitschke, Politik Bd. I S. 68.