Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1925)
- Issue
- Heft 3-4 (März 1925)
- Date
- 1925-03-01
- Page
- Seite 119 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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- Malbim 1× ep/1002711
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Der ״Kempom1!־‘ 119 Deshalb halten wir zar Vermeidung von Unordnung darauf, dass nach der Bestimmung der Allerhöchsten Kabineltsorder vom 21. November 1839 bei den Rabbinerwahlen so verfahren wird, wie es in den einzelnen Judenschaften herkömmlich ist: dass die Wahlen selbst ordnungsmässig abgehalten und bei A bschliessung der Kontrakte mit den gewählten Individuen, Aussetzung des Gehaltes etc., die gesetzlichen Bestimmungen beobachtet werden. Dies alles ist im vorliegenden Falle geschehen.״ Die Entscheidung lautete demgemäss, dass das Ministerium nicht gewillt sei, auf die in religiöser Hinsicht erhobenen Anschuldigungen einzugehen, da es bei den Knkasbeamtenwahlea nicht so sehr auf die Rechtsgiltigkeit, als vielmehr darauf ankommea kann, ob gegen dieselben in landespolizeilicher Beziehung Bedenken obwalten. Die Beschwerde wäre, sofern dies nicht der Fall sei, zurüekzuweisen11). An dem gleichem Tage, an welchem dieser Bescheid bei dem Minister des Innern und der Polizei, Herrn von Rochow, eintraf, empfing dieser auch eine Eingabe der ״Ytrwaltungsbeaniten12) und Repräsentanten der israelitischen Korporation in Kempen״, die eine unaufgeforderte Antwort auf die Beschwerde der Henschel und Genossen enthält Sie erklären dort zunächt, dass die Anstellung eines Rabbiners nach dem interimistischen Zustande, der auf den Tod des Rabbiners Landau folgte, sich als notwendig erwiesen hat, was auch von der Posener Regierung in einer Verfügung vom 21. August 18d9 anerkannt worden sei. Die Wahl sei ordnungsmassig vorgenommen und auch behördlich bestätigt worden, ebenso sei bereits ein Engageineutskoninikt abgeschlossen worden. Nach § 6 dieses Vertrages hätte Malbim bereits am 28. Oktober 1840 sein Amt antreten sollen, wenn nicht die Mitglieder der Familie üen.-chel gegen den Willen der überwiegenden Mehrheit die Einführung verhindert hätten ״Wir enthalten uns, auch nur eine einzige der unzähligen famosen Handlungen der Familie Henschel speziell aazuführen, weil sich ״) Verfügung des Ministers Eichhorn d. d. 15. Januar 184!. 12} Nach § 8 der yoi läufigen Verordnung wegen des Judenwesens im Herzogtum Posen vom 1. Juni 1838 war dies die Bezeichnung für den Gemeindevorstand.