Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1924)
- Issue
- Heft 9-10 (September 1924)
- Date
- 1924-09-01
- Page
- Seite 419 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Witebsker Prozess usw. 419 Lehrerarbeit verbracht worden sind, völlig fehlen, so erstaunlich wenig rettet sich von der Schulbank bis ins wirkliche Leben. Aber was bewiese das gegen den Erfolg der pädagogischen Arbeit? Dasselbe gilt Punkt für Punkt für die „Beweise“ im Witebsker Prozess. Dass dort die Wahrheit mit Füssen getreten ward, zeigt sich besonders darin, dass diese herausfordernde Herabsetzung des jüdischen Unterrichts sogar auf die Jeschi waus, die Talmudhochschulen ausgedehnt worden ist. Dabei wandern jährlich viele unserer besten Köpfe, Akademiker, die in unsren Schulen ausgebildet wurden, in die dortigen Jeschiwaus, und haben ihre liebe Not, mit den dort im Cheder und Talmud verdummten Schritt zu halten! Nein, jedes Wort der Widerlegung Messe dieser faustdicken Unwahrheit eine Bedeutung beimessen, die ihr nicht zukommt. Wir kommen zum Schluss: Im Lichte einer vorurteilslosen Betrachtung vom Wesen des Cheder, der unter einer weitherzigen und grosszügigen Schulpolitik seine ihm eignen erzieherischen Werte zur Geltung und Entfaltung bringt, ist das Urteil des Witebsker Gerichts voll des Irrtums, materialer Unrichtigkeiten und sachlich verfeMter Auffassungen. Das Urteil muss daher aufgehoben werden. Es kann und wird keine Rechtfertigung für die Unterdrückung des Cheder, für das Verbot des religiösen Unterrichts bis ins 18. Lebensjahr bieten. Es kann daher nur die staatsmännische Aufgabe der Räterepublik sein, die Chederschule durch tatkräftige finanzielle und moralische Hilfe sowie durch Aufstellung von allgemeinen Minimalforderungen seiner äusseren Unzulänglichkeit zu entkleiden und zu einem echten Schultyp für die Jugend der gläubigen Judenheit auszugestalten. Im Einzelnen wären die Mittel dazu die folgenden: 1. Schaffung guter Räumlichkeiten mit Hof und Garten, guter Anschauungs- und Lehrmittel; vor allem Trennung der Schulräume von den Wohnräumen der Lehrer, 2. Aufstellung von Lehrplänen für den religiösen und profanen Unterricht.