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Jeschurun · 1924-09-01 · Heft 9-10 (September 1924) · p. Seite 408

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1924)
Issue
Heft 9-10 (September 1924)
Date
1924-09-01
Page
Seite 408 (sequence 20)
Language
German
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408 Der Witebsker Prozess usw. ein Verbot aller R e 1 i gi o n s s c h u 1 e n , eine zwangsweise Zuführung aller Kinder in die Ratearbeiterschulen verfügt worden. Man lese das „Resümee“, das Slawin als Vorsitzender der Verhandlung über den Gang des Prozesses namens des Gerichts gab: Mit klaren dürren Worten spricht er, vor der Beratung des Richter* kollegiums, aus: dass das Resultat des Prozesses a priori feststand. Dagegen half natürlich kein Argument; dagegen bedeutete es natürlich nichts, dass, wie die Verhandlung ergab, die Räteschulen selbst auf primitivster Stufe der Einrichtung und desAusbaus stehen, der Wille der jüdischen Religionsfeinde war der Vater des hier geförderten Richterspruchs. Das Gericht von Witebsk mag es sich genügen lassen, dass die tausendköpfige Menge ihm mit begeistertem Hurra zujubelte. Für die Welt und die Geschichte ist das|Kollegium Slawins mit seinem Missbrauch des Rechts für ewig als heuchlerisch gebrandmarkt. Unzweifelhaft hat aber der Prozess ergeben, dass der Cheder dringend reformbedürftig ist, dass sich tausend fleissige Hände regen müssen, um ihn zu einer rechten, würdigen Stätte deT Jugendbildung zu machen. Fast alle seine Gebrechen haben eine einzige Ursache — die Armut, die finanzielle Not. Aus Not musste — wie schon erwähnt — man mit jedem Raum vorlieb nehmen, mussten minderwertige Kräfte als Lehrpersonen eingestellt werden, weil tüchtige solch karges Brot nicht essen wollten. Aus Not konnte man keine Schulaufsichtspersonen bestellen, aus immer wachsender Not musste man — vielleicht glaubte man zu müssen — die Frage der Reorganisation hinter dringenderen Sorgen des täglichen brutalen Lebens zurückstellen. So musste sich fortzeugend das Uebel vermehren; die Lehrer, weil hilflos, der Jugend-Disziplinierung durch geistige Mittel nicht fähig, lernten mehr und mehr der Allgewalt des Stockes vertrauen; die Gewöhnung stumpfte gegen die ins Auge springenden äusseren Mängel ab. Aber alle solche in den Personen oder Umständen begründeten Halbheiten und Unzuträglichkeiten sind abstellbar, sind keine „konstitutiven“, in der Sache liegen-

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