Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1924-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1924) · p. Seite 354

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1924)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1924)
Date
1924-07-01
Page
Seite 354 (sequence 48)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2292929-2293027-2293031--07101-2300383
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

854 Motive talmudischer Gesetzgebung Umfang der Mithilfe haben wir darin zu suchen, dass die Mithilfe nur gestattet ist in der Zeit, in der die eigentliche Sünde nicht geschieht (בלא שעת עברה עצמה). Jedenfalls engt die Rücksichtnahme auf die Wege des Friedens die Geltungsweite des Satzes, dass man Sünder nicht unterstützen dürfe, erheblich ein (ibidem). In der Mischna finden wir noch ein Motiv der Gesetzgebung und zwar משלם תקון מזבח * wegen der Instandsetzung des Altars* mit Rücksicht auf die Interessen des Altars, das wir nach unserer Anschauung dem Motiv ״wegen Rücksicht auf die Wege des Friedens* einordnen dürfen. Denn es handelt sich im wesentlichen darum, trübe und beunruhigende Gedanken aus den Herzen der Priester zu bannen und ihnen den Frieden der Seele wiederzugeben. Unter den Zeugnissen von traditionellen Entscheidungen, die Rabbi Joehanan ben Gudgoda überliefert, steht auch der Satz, dass ein geraubtes Sühnopfer, dessen Raub der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden ist, die Sühne bewirkt, obwohl sonst der Grundsatz gilt, dass eine Gesetzes- Erfüllung oder eine gute Tat, die mit einer Sünde verknüpft ist oder nur durch eine Sünde möglich wird, also eine מצוד. הבאה בעברה zu verwerfen ist. Warum soll nun in diesem Fall der Charakter des Raubes, der hinterher bekannt wurde, dem dargebrachten Sühne-Opfer seine Sühne-Wirkung nicht nehmen? Deshalb, weil die Priester traurig und untröstlich sein würden, weil sie Unheiliges, das im Tempel dargebracht war, gegessen hätten (חולץ שנשחטו בעזרה) und weil sie infolgedessen in ihrer Betrübnis sich vom Opferdienst fernhalten könnten, sodass die Interessen des Altars, der Opfer und der Opfernden leiden müssten. Die Rücksicht auf das Interesse des Altars hat auch hier die Gesetzgebung beeinflusst; denn im allgemeinen nimmt die hier stillschweigend vorausgesetzte Besitzaufgabe der eigentliehen Herren des geopferten Tieres dem Opfer nicht den Charakter den Raubs. Wir lassen sie aber in diesem Fall doch gelten, um nicht den Fortgang des Altarbetriebs und der Opfer zu stören. (Gittin V, 5.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.