Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1924)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1924)
- Date
- 1924-07-01
- Page
- Seite 353 (sequence 47)
- Language
- German
- Belongs to
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Motive talmudischer Gesetzgebung 358 Im siebenten Jahr war bekanntlich dem Israeliten im heiligen Land jede Feldarbeit verboten und ihre Ausführung stellte die Uebertretung eines schweren Thoraverbotes dar. Es ist nun im allgemeinen verboten, einen Israeliten bei der Ver- Übung einer sündhaften Tat zu unterstützen oder auch nur durch einen freundlichen Zuruf zu ermuntern. Die Mischna gebraucht dafür den Terminus: ״Man darf die Hände des Israeliten nicht kräftigen im siebenten Jahr“. Dem Heiden gegenüber ist es erlaubt, ihm bei seiner Arbeit einen Zuruf zu widmen, der sich wie eine ״Kräftigung seiner Hände“ ausnimmt ״ מד״שmit Rücksicht auf die Wege des Friedens“ (ibidem u. Schibiith V, 9). Der Grundsatz, dass man einem Israeliten keine Beihilfe bei einer Sünde leisten darf, gilt unbedingt und dennoch erfährt auch dieser Grundsatz מד״ש manche Einschränkungen. So darf eine Frau ihrer Genossin, die im Verdacht steht, es mit den Früchten des siebenten Jahres nicht nach dem Gesetze zu halten, mit ihnen Geschäfte zu treiben, Sieb, Seier, Mühle und Ofen borgen ״mit Rücksicht auf die Wege des Friedens“, wiewohl man annehmen muss, dass die Genossin alle diese Geräte zu im siebenten Jahr verbotenen Arbeiten benützt. Freilich mithelfen bei den Arbeiten selber darf eine Israelitin absolut nicht, weil es eben verboten ist, Sünder bei ihrer Sünde zu unterstützen; demgemäss darf sie beim Sieben, Mahlen, Auslesen keinerlei Hilfe leisten (ibidem). Aehnlich liegt der Fall bei der Frau eines Chaber, eines besonderer Reinheit und religiösen Gewissenhaftigkeit sich befleissenden Thora-Gelehrten. Sie darf ihrer Genossin, der Frau eines Amhaarez, der auf levitische Reinheit nicht achtet, Sieb und Seier borgen. Sie darf mit ihr sogar mahlen, sieben, windschaufeln, auslesen. Aber sobald das Wasser zum Zwecke der Teig-Bereitung auf das Mehl gegossen ist, wodurch die Aufnahme-Fähigkeit der levitischen Unreinheit bewirkt wird, darf sie nicht mehr mithelfen. Auch hier sind trotz des Verbotes, bei sündigen Handlungen mitzuhelfen, mit Rücksicht auf die Wege des Friedens mancherlei Handlungen indirekter Art, vorbereitenden Charakters gestattet. Das Kriterium für den