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Jeschurun · 1924-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1924) · p. Seite 350

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1924)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1924)
Date
1924-07-01
Page
Seite 350 (sequence 44)
Language
German
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B50 Motive talmudischer Gesetzgebung Nach den Bestimmungen der Thora und ihrer Gesetze kann einen Besitz nur ein Vollsinniger erwerben; ein Taubstummer (nach talmudischer Anschauung galt er nicht als vollsiimig!), ein Blödsinniger und ein Minderjähriger konnte Besitz nicht erwerben. Um nun für den Frieden einzutreten, bestimmte die talxnudische Gesetzgebung, dass der Fund eines Blödsinnigen, Taubstummen und Minderjährigen das Eigentum der genannten Kategorien ist und dass derjenige sich des Raubes schuldig macht, der ihnen die gefundenen Gegenstände wegnimmt. Nach der Anschauung des 1. Mischna-Lehrers konnte allerdings ein solcher Raub durch den Richter dem Räuber nicht weggenommen werden. Die Ansicht des Rabbi Jose gebt aber dahin, dass dieser Raub sogar durch eine gerichtliche Klage seinem Eigentümer wieder zugeführt werden kann. Der Satz der Mischna lautet: ״Beim Fund eines Taubstummen, Blödsinnigen und Minderjährigen geht Raub an mit Rücksicht auf die Wege des Friedens; Rabbi Jose sagt, vollständiger Raub״ (Gittin V, 8). Nach jüdischem Recht kann ein herrenloses Gut von uns durch Ueberführung in unseren Bereich erworben werden. An die Beschaffenheit eines solchen für die Besitzgewinnung geeigneten Bereichs werden mannigfache Bedingungen geknüpft. Jedenfalls sind Netze, auch wenn sie unser Eigentum sind, kein zur Besitzgewinnung geeigneter Bereich. Demgemäss würden Tiere, die in die von uns aufgestellten Netze geraten sind, nach der Thora noch nicht unser Eigentum sein und wenn sie uns jemand wegnehmen würde, würde er sich noch nicht des Raubes schuldig machen. Die talmudische Gesetzgebung bestimmt aber, dass bei Netzen, ob sie für Ge wild, Vögel oder Fische ausgelegt sind, der Begriff des Raubes angängig ist ״ מפני דרכי שלוםmit Rücksicht auf die Wege des Friedens״ (ibidem). Mit diesem Fall parallel geht der weitere, der von dem Armen spricht, der, auf dem Wipfel eines Oelbaums sitzend, vergessene und zurückgelassene Oliven abschlägt, indem er von dem Rechte des Armen in Israel Gebrauch macht. Diese Oliven sind natürlich herrenloses Gut, bei dem der Begriff des Raubes ausgeschlossen ist. Die Mischna aber bestimmt, dass, wenn

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