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Jeschurun · 1924-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1924) · p. Seite 345

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1924)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1924)
Date
1924-07-01
Page
Seite 345 (sequence 39)
Language
German
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Motive talmudischer Gesetzgebung 845 also, kann er sich nur an vollständig freie Güter halten, (Gittin Y, 3.) Hat der Käufer den Boden durch Anpflanzen von Bäumen oder durch reichliches Düngen verbessert, so kann er auch für diese Melioration sich nur durch die freien Güter des Räubers bezahlt machen, (ibidem.) In der Eheverschreibung verpflichtet sich der Gatte, für die Ernährung seiner Gattin und deren Töchter bis zu ihrer Verheiratung Sorge zu tragen. Wenn er nun gestorben ist und die Frau und die Töchter wollen sich für ihre Ernährung von der Hinterlassenschaft bezahlt machen, so können auch sie sich nur an die freien Güter halten, nicht aber an verpfändete. Alle diese Verpflichtungen können uferlose Forderungen bewirken, von deren Umfang sieh ein Dritter keine Vorstellung machen kann, so dass er von vornherein sich vor Schaden zu bewahren in der Lage wäre, (ibidem.) Ebenfalls eine Anordnung משום תקוץ העולם wegen der ungestörten, glücklichen Aufrechterhaltung des menschlichen Gesellschaftslebens ist es, wenn die Bestimmung getroffen wird, dass ein Vormund, den der Vater der Waisen selber bestellt hat, von einem Schwur hinsichtlich seiner gewissenhaften Vormundschaftsführung befreit bleibt, weil andernfalls zu befürchten wäre, dass kein Mensch mehr das mühselige, verantwortungsvolle Amt eines Vormunds zu übernehmen geneigt sein könnte, wenn letzten Endes er auch noch seine gewissenhafte Geschäftsführung beschwören müsste. (Gittin V, 4.) Ein talmudischer Rechtssatz lautet, dass ein sinnlich nicht wahrnehmbarer Schaden nicht den Namen eines Schadens trägt und darum auch nicht die Ersatzpflicht oder Entschädigungspflicht bedingt. Ein Beispiel dafür ist der Fall, dass ein Mensch die Speisen seines Genossen mit einer levitischen Unreinheit belastet, etwa dadurch, dass er sie von einem Tierleichnam berühren liess. Das ist ein Schaden der sinnlich sich nicht wahmehmen lässt. Die Mischnah bestimmt aber, dass, gerade mit Rücksicht auf den Gang der Welt in einem solchen Fall der absichtlichen Schädigung die Ersatzpflicht eintreten muss,

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