Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1924)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1924)
- Date
- 1924-07-01
- Page
- Seite 344 (sequence 38)
- Language
- German
- Belongs to
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344 Motive talmudischer Gesntzgebung־ freie, unbelastete Güter vorhanden sind. Wenn nun ein Schuldner seine Güter mittlerer Klasse, mittlerer Güte verkauft hat, die an und für sich als dem Gläubiger verpfändet gelten, so kann der Gläubiger diese Güter den Käufern nicht mit Hinweis darauf entreissen, dass sie ihm verpfändet seien, wofern dem Schuldner noch freie Güter zustehen^ selbst wenn sie die geringste Qualität besitzen. Hier steht also das Motiv משום תקון העולם, das den Käufer schützen will, in Konkurrenz mit dem Motiv, dass man die Türe nicht vor den Borgenden verschliessen soll, wonach die Güter mittlerer Qualität in Frage kommen, und den Sieg trägt das Motiv משום תקוץ העולם davon, das den allgemeinen Verkehr zu schützen und eine allgemeine Rechtssicherheit zu begründen berufen ist. (Gittin V, 2.) Die ganze talmudische Gesetzgebung hat die Tendenz, eine unbedingte Rechtssicherheit herzustelLen, geordnete Verhältnisse zu schaffen und diese Bestrebungen nennt sie gleichfalls ״ תקוץ העולםdie Instandsetzung der Welt״. Sie stellt darum den Grundsatz auf, dass Forderungen, die in’s Uferlose anzuwachsen die Tendenz haben, stets nur von freien Gütern ihre Deckung erlangen dürfen, niemals von verpfändeten. Die einschlägigen Sätze lauten: ״Man darf nicht für den Genuss von Früchten und für die Verbesserung von Grund und Boden und für die Ernährung der Frau und Töchter von verpfändeten Gütern einkassieren mit Rücksicht auf den Bestand der Welt.״ Die Erklärung dieser Sätze durch einschlägige Beispiele gestaltet sich folgen dermassen: Angenommen, es habe jemand ein Feld geraubt und es weiter verkauft und der Käufer hat das Feld sachgemäss bestellt und es ist eine neue Ernte aufgesprossen und nun kommt der Beraubte und entreisst das Feld dem Käufer, so braucht der ursprüngliche Besitzer dem Käufer nur seine Auslagen zu bezahlen. Der Käufer aber hält sich an seinen Verkäufer, den Räuber, und macht sich für den Grund und Boden von dessen Liegenschäften, den verpfändeten Gütern, bezahlt. Für die Ent- Schädigung wegen der von ihm getätigten Ernte, für die Früchte