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Jeschurun · 1924-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1924) · p. Seite 343

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1924)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1924)
Date
1924-07-01
Page
Seite 343 (sequence 37)
Language
German
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Motive talmudischer Gesetzgebung 343 wäre, so würde kein Mensch mehr sich um ein Fundgut kümmern, sondern würde es liegen und zu gründe gehen lassen, da er sich nicht dem Zwang des Schwures aussetzen will. Es ist also wirklich das Interesse der Welt, der Gesellschaft, dass hier eine Schwurpflicht ausgeschaltet bleibt, wiewohl sonst das Zugeständnis eines Teiles der angeforderten Summe die Schwurpflicht bedingt. (Gittin V, 3.) Nach den Bestimmungen der heiligen Schrift hat jemand, der einen anderen, etwa durch Weidenlassen seines Viehes in dessen Feldern, Schädigungen zugefugt hat, für diese Schädigungen aufzukommen und den Schaden zu bezahlen ״mit dem Besten seines Feldes und dem Besten seines Weinbergs״. Die talmudische Gesetzgebung (Gittin V, 1) hat hier משום תקון העולם, damit die Menschen sich vor Schädigungen anderer hüten, eine Aenderung dahin getroffen, dass der Schädigende zahlen muss mit dem Besten von den Feldern und Weinbergen des Geschädigten. In dieser Verpflichtung liegt ganz gewiss ein Moment der Warnung und der Zurückhaltung vor Fahrlässigkeit und Mutwillen, die mit dem Gute des Nebenmenschen mutwillig umzuspringen sich nicht besinnt, und damit ein Interesse der Welt, der Gesellschaft. Einem Gläubiger stehen bei der Bezahlung durch den Schuldner nur die Güter der geringsten Bonitätsklasse zu. Die Mischnah trifft aber die Bestimmung, wiederum mit Rücksicht auf die glückliche Gestaltung der Welt, was gleichbedeutend ist mit der Rücksicht auf die Kreditwilligkeit des Publikums, dass der Gläubiger einen Anspruch habe auf die Güter der mittleren Bonitätsklasse. Wir finden hier dieselbe Begründung, wie bei der Prosbol-Urkunde Hillels ״damit man nicht die Türe verschliesse vor den zum Borgen Gezwungenen״. Es ist also im engeren Sinn wiederum die Rücksicht auf den Verkehr, auf den Kredit, (ibidem.) Es ist nun aber dennoch ein Fall denkbar, in dem dieses Prinzip nicht in Anwendung kommt, weil es mit einem anderen Rechts-Grundsatz in Konkurrenz steht. Der Fall ist folgender: Nach feststehendem Grundsatz kann man sich von verpfändeten Gütern nicht bezahlt machen, so lange noch

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