Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1924-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1924) · p. Seite 342

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1924)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1924)
Date
1924-07-01
Page
Seite 342 (sequence 36)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2292929-2293027-2293031--07089-2300371
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

342 Einige messianalogische Vorstellungen usw. Messias. Die trostlose Lage der Juden, die der Prophet Jesaja c. 26,6 mit den Worten ״Füsse zertreten sie, die Fösse der Elenden, die Tritte der Geringen״, ist wörtlich in Erfüllung gegangen. So wie diese Verheissung erfüllt wurde, 80 wird auch die in Jes. 16,5 zur Wahrheit werden: Und Er wird befestigen in Treue seinen Thron. Motive talmudischer Gesetzgebung. Von Distr.-Rabbiner Dr. Salomon Stein, Schweinfurt. (Schluss.) Bevor wir das Motiv unserer Gesetzgebung auf dem Gebiete des rein zivilrechtlichen Lebens betrachten, wollen wir noch einen Fall erörtern, der mehr auf dem Gebiete der religiösen und nationalen Interessen sich bewegt. Die Mischnah trifft die Bestimmung, dass, wenn jemand im heiligen Lande seinen Grund und Boden an einen Heiden verkaufte, er gezwungen sein sollte, Jahr für Jahr von dem Heiden die Erstlingsfrüchte zu kaufen, um sie nach Jerusalem in den Tempel zu bringen. Auch diese Bestimmung wird als משום תקון העולם gegeben erklärt; denn es sollte vermieden werden, dass man sich daran gewöhne, Grund und Boden im heiligen Lande an Heiden zu verkaufen; 80 dass allmählich die jüdische Bevölkerung expropriiert würde, und es sollte der Verkäufer, wenn er ihn schon verkauft hat, durch die unbequeme Auflage, sich jedes Jahr die Früchte kaufen zu müssen, angeregt werden, darauf zu sinnen, wie er den Boden wieder in seine Hände bekommen könne. (Gittin IV, 9.) Auf dem Gebiete des eigentlichen Zivilrechts, das wir nunmehr durchstreifen wollen, sind die Fälle einer Gesetzgebung משום תקון העולם sehr zahlreich. Wir nehmen einen besonders einfach gelagerten und sehr einleuchtenden Fall zuerst, nämlich den Fall, dass der Finder einer verlorenen Sache keineswegs zu schwören braucht, wenn die Besitzer behaupten sollten, der Finder habe nicht den ganzen Fund abgeliefert. Denn wenn hier die Rechts-Praxis die Auferlegung eines Eides

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.