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Jeschurun · 1924-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1924) · p. Seite 278

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1924)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1924)
Date
1924-05-01
Page
Seite 278 (sequence 56)
Language
German
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278 Motive talmudischer Gesetzgebung: Sklaven genau so als Pfand für eine Schuld ausliefern, wie er ihn andererseits als hypothekarische Sicherheit für eine Schuld bezeichnen konnte. Die Mischnah berichtet nun folgenden Fall: Wir haben es hier mit einem Sklaven zu tun, den sein Herr als Hypothek für einen Schuldner bestimmt und den er nachher — offenbar in von Treulosigkeit nicht frei zu sprechender Handlungsweise — in die Freiheit schickt. Hier ist die Rechtslage tatsächlich so, dass der Sklave dem zweiten Herrn, dem er als Hypothek bezeichnet wurde, nicht das Geringste schuldig ist. Da aber zu befürchten ist, dass der sich als geprellt betrachtende zweite Herr sich in der Weise rächen könnte, dass er die Kinder des früheren Sklaven, der alsbald nach seiner Freilassung eine Ehe eingegangen hat, auf offener Strasse als seine Sklaven bezeichnet und so in der Oeffentlichkeit diskreditiert, so zwingt man משוס תקדן העולם im Interesse der glücklichen Gestaltung der Welt, des Lebens und der gesellschaftlichen Beziehungen den zweiten Herrn, dass er den Sklaven auch seinerseits frei gibt und eine Urkunde in der Höhe seines Verkaufswertes errichtet, die der Sklave später bezahlen muss. Rabbi Simon, der Sohn Gamaliels, trifft, wiederum im Interesse der glücklichen Gestaltung des Gesellschaftslebens, eine andere Entscheidung, die als Halachah rezipiert wird und dahin lautet, dass der Sklave dem zweiten Herrn gar nichts schuldet und keine Verpflichtung einzugehen nötig hat, sondern der ursprüngliehe Besitzer, der den Gläubiger um sein Haftungsgut geprellt hat, muss die Schuld bezahlen, nicht der frühere Sklave. Diese Entscheidung ist denn auch in Uebereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige schuldig zu sprechen ist, der das Haftungsgut seines Nächsten geschädigt hat, einerlei ob es in totem Inventar oder in lebenden Wesen besteht (Gittin IV, 4). (Schluss folgt.)

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